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Stadtpläne aus dem Internet

Viele Unternehmen nutzen Stadtpläne und Karten für ihre Internet-Präsentationen. Wer dabei das Urheberrecht verletzt, kann teuere Überraschungen erleben.

Viele Unternehmen nutzen Stadtpläne und Karten für ihre Internet-Präsentationen. Wer dabei das Urheberrecht verletzt, kann teuere Überraschungen erleben.

Beim Erstellen der eigenen Homepage liegt es nahe, einen Kartenausschnitt einzuarbeiten, um den Kunden die Zufahrt zu beschreiben. Die Versuchung ist groß, einen der im Internet vielfältig angebotenen Kartenausschnitte am PC einfach zu kopieren und in seine eigene Homepage einzubinden.

Wer so vorgeht, hat sich einer Urheberrechtverletzung schuldig gemacht. Es ist anerkannte Rechtsprechung, dass auch Ausschnitte von Stadtplänen in den Schutzbereich des Urheberrechtes fallen. Eine Urheberrechtsverletzung ist kein Kavaliersdelikt. Die Folgen sind teuere Abmahnverfahren und einstweilige Verfügungen vor dem Landgericht.

Die Rechtsprechung in Nürnberg nahm bei einem Eilverfahren um einen Kartenausschnitt auf einer Homepage einen Streitwert von bis zu 25 000 Euro an. Diese hohen Streitwerte sind deshalb ein lukratives Geschäft für auf Urheberrechtsverletzungen spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien. Verschiedene, jeweils gesondert kostenpflichtige Ansprüche werden geltend gemacht.

Wer sich einer Urheberrechtsverletzung schuldig gemacht hat, setzt sich einem Unterlassungsanspruch aus. Vorgerichtlich wird dieser durchgesetzt mit einer förmlichen Abmahnung - verbunden mit der Aufforderung, eine „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ abzugeben. Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung muss man erklären, den Kartenausschnitt nicht mehr zu nutzen und im Falle einer Zuwiderhandlung einen Betrag von bis zu 250 000 Euro zu zahlen. Kann nicht gezahlt werden, droht entsprechend Ordnungshaft. Gleichzeitig sind die Gebühren des abmahnenden Rechtsanwalts zu übernehmen, die wegen des üppigen Streitwertes entsprechend hoch sind. Bei einem Streitwert von 25 000 Euro betragen diese nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bei einem 1,3-fachen Satz 891,80 Euro netto zuzüglich Auslagen.

Häufig wird es so sein, dass die Homepage nicht vom Betroffenen selbst, sondern von einem Dritten erstellt worden ist. Egal ob das nun ein Freundschaftsdienst oder ein entgeltlicher Auftrag gewesen ist, der Inhaber der Homepage kann immer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Abwehr des Unterlassungsanspruches mit Hinweis auf ein Verschulden des Webdesigners ist nicht zulässig.

Die Worte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ und „Kostenübernahmeverpflichtung“ verursachen intuitiv eine Abwehrhaltung. Gleichwohl sollten Abmahnschreiben unbedingt sofort beantwortet werden. Bei einem eindeutigen Sachverhalt sollte die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden, um ein ansonsten unausweichliches und noch teueres gerichtliches Eilverfahren zu vermeiden. Auf jeden Fall muss die Karte sofort aus dem Internet genommen werden. Die Kosten des abmahnenden Rechtsanwaltes sind in der Tat zu übernehmen. Die Angemessenheit der Gebühren kann man durch die zuständige Rechtsanwaltskammer überprüfen lassen. Die Kostenübernahme kann entfallen, wenn der Inhaber des Urheberrechtes über eigene Sachkunde verfügt, also das Abmahnschreiben auch ohne Anwalt hätte verfasst werden können. Diese Fragen müssen aber für jeden Fall gesondert durch einen rechtskundigen Fachmann geprüft werden.

Anspruch auf Schadenersatz
Mit dem Abmahnschreiben ist die Angelegenheit noch nicht erledigt. Der Inhaber des Urheberrechtes hat nach § 100 Urhebergesetz (UrhG) Anspruch auf Schadensersatz und Ansprüche aus Bereicherungsrecht. Dabei ist die entgangene Lizenzgebühr in Ansatz zu bringen. Wird die Lizenz für den Kartenausschnitt nur für zwei Jahre zur Verfügung gestellt, ist der Schaden anhand der zweijährigen Lizenzdauer zu berechnen. Im Klartext: Ist die Karte nach erfolgter Abmahnung nur einen Monat auf der Homepage gewesen, muss die Lizenz für zwei Jahre gezahlt werden. Im Rahmen der Lizenzforderung kann der Betroffene versuchen, sich mit Hinweis auf das schuldhafte Verhalten des Webdesigner zu entlasten. Ist es der Webdesigner gewesen, der dem Betroffene die Urheberrechtsverletzung eingebrockt hat, haftet dieser dem Betroffenen auf Schadensersatz.

Die hohe Ausbeute bei einer Enttarnung macht erfinderisch, das Internet wird deshalb systematisch auf Urheberrechtsverletzungen durchforstet. Der Link auf der Homepage zum Kartenausschnitt wird häufig beschriftet mit „Anfahrtsskizze“ bzw. „Karte“. Wer danach gezielt sucht, wird sein Opfer über Suchworte finden.

Jeder sollte also seine Homepage daraufhin überprüfen, welches Kartenmaterial verwendet wird. Im Zweifel sollte die Karte unverzüglich von der Homepage genommen werden. Eine Lizenz sollte erworben oder aber eine eigene Karte gezeichnet werden. Urheberrechtlich unbedenklich ist das Setzen eines „Deep Links“, also die Verweisung auf eine Seite des Kartenherstellers durch eine Verknüpfung.

Rechtsanwalt Kai Koerner, Kanzlei Dr. Güllich & Döbler, Lauf, kai-koerner@gmx.de
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2005, Seite 60

 
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