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Teure Sondergebühr fällig

Wird ein Auto mit Werbeaufklebern auf einem öffentlichen Parkplatz oder am Straßenrand abgestellt, darf es dort nicht über fünf Wochen stehen bleiben. Nach so langer Zeit wird es nicht mehr als betriebsbereites Verkehrsmittel angesehen, sondern als motorisierter Werbeträger - und für den ist eine deftige Sondernutzungsgebühr fällig. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (Aktenzeichen 11 A 4433/02).

Grundsätzlich ist das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeuges auf einer zum Parken freigegebenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche natürlich zulässig. Es gilt juristisch als ein straßenverkehrsrechtlich erlaubtes Parken. „Die rechtliche Situation ändert sich jedoch bei Fahrzeugen, die zu einem anderen Zweck als dem der späteren Wiederinbetriebnahme geparkt werden, wie dies bei Werbeträgern der Fall ist“, betont Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer von der Deutschen Anwaltshotline in Nürnberg (www.anwaltshotline.de). Dann nämlich liegt eine über den so genannten Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße vor. „Und damit wird das Fahrzeug zu einer auf die Straße gestellten verkehrsfremden Sache - wie eine mobile Litfasssäule oder sonst ein anderer Aufsteller.“

Wird aber der Verkehrsraum zu verkehrsfremden Zwecken in Anspruch genommen, ist das nur mit einer besonderen Genehmigung erlaubt - die meist relativ viel Geld kostet. Im konkreten Fall mussten die Inhaber eines Getränke- und Kraftfahrzeughandels, die ihren mit Firmenaufschrift und Geschäftszeiten bemalten Wagen 41 Tage gegenüber einer Tankstelle stehen ließen, dafür laut Richterspruch 22 Euro pro Tag bezahlen - insgesamt über 900 Euro.
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2005, Seite 61

 
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