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Verschärfte Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Vor dem Hintergrund der anhaltenden Pleitewelle ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) von Bedeutung. Sie stellt klar, wann ein Insolvenzantrag gestellt werden muss: Die Richter unterscheiden zwischen einer vorübergehenden „Zahlungsstockung“ und einer tatsächlichen „Zahlungsunfähigkeit“ verbunden mit der Pflicht, fristgerecht Insolvenzantrag zu stellen.

Demnach gilt die Zahlungsunfähigkeit dann als „Liquiditätsengpass“, wenn sie sich vom Schuldner binnen einer First von drei Wochen beenden lässt. Schafft es eine Firma nicht, das nötige Geld fristgemäß zu beschaffen, gilt sie dennoch weiter als zahlungsfähig, so lange diese Liquiditätslücke weniger als zehn Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten ausmacht. Wird die Zehn-Prozent-Marke überschritten, lässt sich der Insolvenzantrag nur noch im Ausnahmefall verschieben. Nämlich wenn der Schuldner „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ doch noch das fehlende Kapital vollständig oder fast vollständig auftreiben kann und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist.

Gläubigern hat dieser Richterspruch mehr Rechtssicherheit beim Stellen eines Insolvenzantrages gebracht, für GmbH-Geschäftsführer haben sich die insolvenzrechtlichen Anforderungen verschärft. Auf Grund der genauen BGH-Vorgaben sind nun noch häufiger Verfahren wegen Insolvenzverschleppung zu befürchten.

BGH-Entscheidung vom 24. Mai 2005, Aktenzeichen IX ZR 123/04
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2005, Seite 62

 
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