Telefon: +49 911 1335-1335

Jetzt doch rentenversicherungspflichtig

Nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. November 2005 (B 12 RA 1/04 R) ist ein Einmann-Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig als Selbstständiger rentenversicherungspflichtig, wenn er selbst keinen Arbeitnehmer beschäftigt und nur einen Auftraggeber (die GmbH) hat.

Sollte dieses Urteil von den Sozialversicherungsträgern so umgesetzt werden, hätte dies erhebliche, auch rückwirkende, finanzielle Beitragsnachforderungen in Höhe von 19,5 Prozent des Bruttoeinkommens für Gesellschafter-Geschäftsführer zur Folge. Dies wäre um so härter, als diese Berufsgruppe naturgemäß privat für das Alter vorgesorgt hat.

War es bislang so, dass ein GmbH-Geschäftsführer mit mindestens 50 Prozent-Beteiligung regelmäßig versicherungsfrei war (in Ausnahmefällen auch unter 50 Prozent-Beteiligung), weil er nicht persönlich abhängig war und damit faktisch als Selbstständiger galt, entschied das BSG nunmehr genau entgegengesetzt. Wenn der Geschäftsführer versicherungsrechtlich als selbstständig gelte, dann gelten auch die Regelungen über die Rentenversicherungspflicht der so genannten „arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen“ (nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch VI). Danach ist ein Selbstständiger rentenversicherungspflichtig, der keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur einen Auftraggeber hat. Das BSG stellt offenbar ausschließlich auf das Innenverhältnis des Geschäftsführers zur GmbH ab. Ob die GmbH selbst weitere Arbeitnehmer oder mehrere Auftraggeber hat, ist dagegen nicht entscheidend.

Die Reaktion der Sozialversicherungsträger bleibt abzuwarten, ebenso ob das Urteil nur für die Einmann-GmbH Anwendung finden wird. Vorstände einer Aktiengesellschaft sind übrigens kraft Gesetz (§ 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch VI) nicht rentenversicherungspflichtig.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 03|2006, Seite 23

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick