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Flasche leer

Erneut müssen sich Handel, Getränkeabfüller und Importeure mit umfangreichen Änderungen beim Pflichtpfand vertraut machen.

Nach einjähriger Übergangsfrist wurde das Pflichtpfand mit Wirkung zum 1. Mai 2006 auf weitere Getränkearten ausgedehnt. Außerdem werden die bisher nebeneinander existierenden Einweg-Pfandsysteme weitgehend durch ein bundesweit einheitliches Pfandsystem abgelöst.

Unterlagen bislang die Einweggetränkeverpackungen beispielsweise für Bier, Biermischgetränke und kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke der Pfandpflicht, so wird jetzt auch auf kohlensäurefreie Erfrischungsgetränke wie Eistees oder Fitnessgetränke und auf bestimmte alkoholische Mischgetränke (Alkopops) in Einwegverpackungen Pfand erhoben. Ausgenommen vom Einwegpfand sind nach wie vor Weine, Milch und Säfte. Weiter ausgenommen sind ökologisch vorteilhafte Verpackungen wie zum Beispiel Getränkekartons oder Schlauchbeutel.

Der Einzelhandel muss künftig auch Fremdgebinde zurücknehmen. Voraussetzung für die Rücknahme: Der Händler führt Verpackungen des gleichen Materials (Glas, Metall, Kunststoff, Papier / Pappe) in seinem Sortiment. Bei Händlern mit einer Verkaufsfläche unter 200 Quadratmetern ist die Rücknahme eingeschränkt: Sie müssen leere Gebinde nur von solchen Marken und aus solchen Materialien zurücknehmen, die sie selbst im Sortiment führen.

Verrechnung über die Deutsche Pfandsystem GmbH
Zur einheitlichen Umsetzung des Pfandsystems einschließlich der Verrechnung von Pfandüber- und unterschüssen wurde die DPG Deutsche Pfandsystem GmbH (DPG) gegründet. Die DPG gibt Standards vor, auf deren Basis die Pfandverrechnung flächendeckend erfolgen kann. Alle am DPG-System teilnehmenden Getränkeverpackungen müssen mit einem neuen EAN-Code sowie mit dem DPG-Sicherheits-Logo gekennzeichnet werden. Die neue EAN kann bei einer zur GS1-Organisation gehörenden Gesellschaft (siehe www.GS1-Germany.de) beantragt werden.

Das Verrechnen des Pfandes (so genanntes „Pfandclearing") funktioniert folgendermaßen: Für das zurückgenommene Gebinde stellt der Händler eine Rechnung an den Abfüller, der ein Pfandkonto führt. Seinen Anspruch auf Erstattung belegt der Händler mit einem bei der Rücknahme erzeugten Datensatz. Dieser wird entweder im Rücknahmeautomaten oder – bei manueller Rücknahme – nachträglich in einem Zählzentrum auf Basis des EAN-Codes und des DPG-Sicherheits-Logos erstellt. Die Pfandbeträge werden innerhalb des Systems verrechnet. Dadurch werden Disparitäten vermieden, die sich sonst ergäben, wenn ein Gebinde nicht dort zurückgegeben und das Pfand dafür ausbezahlt würde, wo es gekauft und das Pfand ursprünglich vereinnahmt wurde. Anhand der Rücknahmedaten wird ermittelt, an wen der Händler die Pfandforderung stellen muss. Das Einfordern des Pfands beim Pfandkontoführer kann der Händler entweder selbst durchführen oder die Aufgabe an einen Handelsdienstleister vergeben. Dieser rechnet als Bündelungsstelle zwischen Handel und Abfüller beziehungsweise dem Pfandkontoführer ab.

Unter der Internet-Adresse www.dpg-pfandsystem.de stehen in der Rubrik „Handel" umfangreiche Informations- und Hinweismaterialien bereit.

IHK-Informationen
Die IHK Nürnberg für Mittelfranken informiert in einem Merkblatt über die aktuellen Änderungen bei der Pfandpflicht, in dem auch das Verfahren der Verpackungsrücknahme und der Verrechnung der Pfandbeträge beschrieben wird. Dieses kann von der IHK-Homepage www.ihk-nuernberg.de (Geschäftsbereich Innovation | Umwelt) heruntergeladen werden.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 05|2006, Seite 10

 
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