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Steuerfahnder jagen die Falschen

Dem Fiskus entgehen Schätzungen zufolge wegen Betrügereien zehn Prozent der Umsatzsteuer. Das entspricht einem Volumen von 17 Mrd. Euro.

Im Binnenmarkt erfolgt der grenzüberschreitende Warenverkehr steuerfrei. Dies gilt jedoch nur für Lieferungen an Unternehmer, die sich als solche mit ihrer Umsatzsteuer-ID-Nummer (UStIDNr.) – quasi dem Personalausweis im Binnenmarkt – ausweisen können. Ob die Nummer stimmt, teilt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit.

Ein fiktives Beispiel: Ein Gebrauchtwagenhändler in Deutschland hat 2003 fünf Autos an einen italienischen Importeur steuerfrei verkauft, nachdem er sich die italienische UStIDNr. hat bestätigen lassen. Bei einer Prüfung 2006 teilt das zuständige Finanzamt dem Gebrauchtwagenhändler mit, dass die UStIDNr. bereits 2003 ungültig war. Jetzt werden Umsatzsteuernachzahlungen zuzüglich Zinsen fällig. Je nach Geschäftsvolumen können sogar Insolvenzen drohen. Das Vertrauen der Unternehmen auf die Finanzverwaltung wird so bestraft.

Nach Auffassung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) ist es aufgrund der hohen Steuerausfälle richtig, den Betrug einzudämmen. Der eingeschlagene Weg treffe jedoch häufig die Falschen. Bei Einführung des Binnenmarkt-Systems wurde den Unternehmen gesetzlich garantiert, dass sie nicht nachträglich mit Umsatzsteuer belastet werden dürfen, falls sie unwissentlich auf einen Betrüger hereingefallen sind. Wenn sich der italienische Importeur im Nachhinein als „Scheinunternehmer“ entpuppt, fühlt sich die Finanzverwaltung aber an diesen Vertrauensschutz nicht gebunden. Ihre Begründung: Der Gebrauchtwagenhändler hätte selber überprüfen müssen, ob der Abnehmer tatsächlich als Unternehmen existiert. Im Klartext: Jeder einzelne Kunde muss im grenzüberschreitenden Geschäft zwischen Unternehmen durchleuchtet werden. Aber es kommt noch schlimmer: Dem DIHK liegen Fälle vor, in denen noch Monate nach einer Betriebsprüfung wegen der angeblich falschen Identität des Auftraggebers anderen Unternehmern die UStIDNr. des Betrügers vom BZSt bestätigt wurde.

Der DIHK schlägt insbesondere drei Regelungen vor, um das Problem zu lösen:
Unverzüglicher Datenabgleich: Die Finanzverwaltung muss dafür Sorge tragen, dass keine Unbedenklichkeitsbestätigungen erteilt werden, wenn die Vertragspartner intern bereits als Scheinunternehmer gelistet sind. Das verletzt den Grundsatz des „fairen Verfahrens“.

Nichts Unmögliches verlangen: Es ist praxisfern, von Unternehmen im Binnenmarkt zu verlangen, jeden einzelnen Abnehmer über die UStIDNr. hinaus zu überprüfen. Sofern eine Bestätigung erfolgt, müssen Unternehmer in ihrem Vertrauen auf das Binnenmarktsystem geschützt sein.

Betrüger und Scheinunternehmer aufspüren: Um schwarze Schafe einzufangen, ist das Einzige, was wirklich hilft, eine verstärkte internationale Zusammenarbeit.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2006, Seite 14

 
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