Bisher wurde Online-Shops stets empfohlen, die BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) als Muster für die Widerrufsbelehrung zu verwenden. Nach mehreren aktuellen Urteilen ist die Widerrufsbelehrung dieses amtlichen Musters jedoch unwirksam. Zuletzt hatte das Landgericht Koblenz am 20. Dezember 2006 in diesem Sinne entschieden.
Die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ wurde als undeutlich und damit als unwirksam erachtet. Zudem muss laut Richterspruch auch auf die Rechtsfolgen des Widerrufes hingewiesen werden. Auch dieser Anforderung werde nicht genügt.
Eine Standard-Formulierung wird es wohl kaum geben, da die Widerrufsbelehrungen individuell angepasst werden müssen – je nachdem, ob Waren, Dienstleistungen, virtuelle „Gegenstände“ (also z.B. Software zum Download) oder eine Kombination davon angeboten wird. Auch der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der sich je nach Ausgestaltung des Bestellvorganges unterscheiden kann, hat Einfluss. Auch eine umfassende Widerrufsbelehrung, in der alle Varianten enthalten sind, wird wohl kaum den hohen Anforderungen des Landgerichts Halle standhalten, da diese Belehrung im Zweifel aufgrund ihrer Komplexität wieder „undeutlich“ sein dürfte.