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Nicht nur Transport von A nach B

Weil sich die Tätigkeiten von Speditionen stark gewandelt haben, sind neue vertragliche Grundlagen notwendig.

Güter nur von einem Ort zum anderen transportieren, das war einmal. Viele Speditionen haben sich zu Logistikunternehmen entwickelt, die ihren Kunden eine Fülle von Zusatzleistungen anbieten. Aber welche Spielregeln gelten für die Zusammenarbeit von Speditionen und ihren Auftraggebern, wer ist für welche Abläufe und Prozesse verantwortlich, wer trägt die haftungsrechtlichen Risiken?

Diese Fragen beantwortete die Tagung „Logistikrisiken vertraglich gestalten“, die der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) und die Oskar Schunck AG & Co. KG zusammen mit der IHK Nürnberg für Mittelfranken und dem Landesverband Bayerischer Spediteure in Nürnberg veranstaltet hatten. Mehr als 100 Teilnehmer waren der Einladung in die IHK gefolgt.

Viele Auftraggeber wollen logistische Dienstleistungen outsourcen, um damit - so die Outsourcing-Studie 2004 von Miesbach Logistik - Kosten zu reduzieren, die Flexibilität zu erhöhen und Investitionen zu vermeiden. Der Auftraggeber konzentriert sich auf seine Kernkompetenzen und kann durch das Know-how externer Spezialisten seinen Service verbessern. Als Beispiele für diese Auslagerung nannte Rechtsanwalt Peter Kollatz, Mitglied der Geschäftsleitung bei der Münchner Schunck Group, das Umpacken von Computern aus Übersee, denen je nach Empfängerland in der EU die richtigen Bedienungsanleitungen und die passenden Kabel beigepackt werden. Oder den Einbau von Decodern in Fernsehgeräte aus Nahost. Selbst die vollständige Demontage sowie der Transport und der Wiederaufbau einer Industrieanlage oder der Regalservice und die Preisauszeichnung können zu den logistischen Zusatzleistungen gehören.

„Haftungsrechtliche Minenfelder“
Aber was passiert, wenn etwas passiert? So berichtete Kollatz von einem Fall, bei dem ein Logistikdienstleister mündlich den zusätzlichen Auftrag erhielt, bei der Auslieferung von Gabelstaplern Batterien zu installieren. Gesagt, getan, doch beim Einbau unterlief dem Personal ein Fehler, die Elektronik der Gabelstapler wurde in Folge eines Schwelbrandes zerstört. Wer ersetzt den Schaden, kommt die Speditions-, die Betriebshaftpflicht oder die Produkthaftpflichtversicherung dafür auf? Oder gar keine davon? Angesichts einer unübersichtlichen Rechts- und Haftungssituation bewegen sich die Beteiligten, so Kollatz, in „haftungsrechtlichen Minenfeldern“.

Nach einer Untersuchung des Instituts für Logistikrecht und Riskmanagement an der Hochschule Bremerhaven werden nur bei 42 Prozent dieser logistischen Zusatzleistungen schriftliche Einzelverträge abgeschlossen, in denen die „speditionsunüblichen“ Services umfassend geregelt werden. Vor allem große Auftraggeber, das wurde beim Vortrag von Rechtsanwalt Horst Peukert, Schadenmanager bei KarstadtQuelle, deutlich, achten auf detaillierte Einzelverträge. Die Bremerhavener Wissenschaftler stellten bei ihrer Untersuchung fest, dass 58 Prozent der Aufträge auf Zuruf, also mündlich, per Fax, telefonisch oder per Mail zustande kommen.

Neue Logistik-AGB „kein Maßanzug“
Für die Regelung und Absicherung der Speditionsdienstleistungen reichen die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) nicht mehr aus. Mit den Logistik-AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) soll, so Rechtsanwalt Hubert Valder vom DSLV, eine standardisierte Vertragsgrundlage vorliegen, die erstmals Regelungen für die Erbringung logistischer Zusatzleistungen enthält. Um einen Maßanzug handele es sich dabei nicht, sondern um ein juristisches Modell von der Stange. Während die ADSp sich als Alltagsmodul für die speditionsüblichen Dienstleistungen seit Jahren bewährt hätten, gelten die Logistik-AGB als Zusatzmodul für nicht speditionsübliche logistische Leistungen.

Während sich also der Spediteur, der keine logistischen Leistungen erbringt, weiterhin auf die ADSp verlassen kann, empfahl Valder Spediteuren, die zusätzliche Dienstleistungen erbringen, mit ihren Auftraggebern die Logistik-AGB zu vereinbaren. Nach seinen Ausführungen reicht dabei ein vorgedruckter Hinweis, z.B. auf Briefbögen, in Angeboten und Bestätigungsschreiben völlig aus. Nach § 310 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch BGB dürfe der Vertragspartner der Vereinbarung der Logistik-AGB nicht widersprechen, nur bei bereits bestehenden Verträgen müssten sich die Vertragspartner über die notwendige Vertragsänderung einigen. Doch damit sei es nicht getan: Der Spediteur müsse, so Ziffer 18 Logistik-AGB eine entsprechende Haftungsversicherung abschließen. Die Kosten für diese Absicherung bleiben laut Kollatz „sehr überschaubar“.

Risikobegrenzung
Wie leicht man aufgrund der Paragraphen 424 und 435 Handelsgesetzbuch (HGB) zur (Mit)Haftung herangezogen werden kann, zeigte Rechtsanwalt Dr. Karl-Heinz Thume, Fries Rechtsanwälte, Nürnberg, anhand von Urteilen des Bundesgerichtshofes. Haftungsbefreiungen gelten dann nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig verursacht hat. Bei der Beurteilung spielt auch eine Rolle, ob in dem Bewusstsein gehandelt wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Thume empfahl, bestimmte Regeln bei der Auftragsdurchführung zu beachten: So sollten bei Vereinbarungen mit Großversendern individuelle Rahmenverträge abgeschlossen werden, die mit Verkehrshaftungsversicherern abgestimmt sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten Alternativangebote für Transporte mit Schutzvorkehrungen enthalten sowie Verbotsklauseln und Verbotsgüter auflisten. Das Personal sollte angewiesen werden, die beigefügten Frachtpapiere vor Annahme der Sendung zu überprüfen.

Autor/in: 
hpw.
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2007, Seite 34

 
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