Telefon: +49 911 1335-1335

Befristung von Lkw-Führerscheinen

Lkw-Fahrer mit der alten Führerscheinklasse 2 brauchen ab ihrem 50. Geburtstag den neuen EU-Scheckkartenführerschein. Wenn sie weiterhin schwere Lkw der Klassen C und CE (Lkw über 7,5 Tonnen und schwere Lastzüge, die nicht unter die Klasse C1E fallen) fahren wollen, sollten sie rechtzeitig vor dem runden Geburtstag die Fahrerlaubnis auf die neuen Klassen umstellen lassen. Daran erinnerte Bayerns Innenstaatssekretär Georg Schmid. Wer schon 50 ist und die Umstellung übersehen hat, hat noch eine zweijährige Nachfrist, um ohne Prüfung die Fahrerlaubnis für die Lkws zu erhalten. Zudem ist der EU-Führerschein zwingende Voraussetzung für den Erwerb einer Fahrerkarte, um den digitalen Tachographen benutzen zu dürfen.

Ab dem 50. Lebensjahr dürfen mit Klasse 2 ohne Umstellung neben Pkw nur Lkw bis 7,5 Tonnen und Kombinationen geführt werden, die unter die Klasse „C1E“ fallen. Bei diesen Kombinationen darf das Zugfahrzeug nur eine zulässige Gesamtmasse bis 7,5 Tonnen haben, die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf nicht mehr als zwölf Tonnen betragen und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Ist die Frist verpasst und damit die Fahrerlaubnis erloschen, dürfen keine Lastwagen der Klassen C und CE mehr geführt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Berechtigung zwar in der Regel noch zwei Jahre lang unter erleichterten Bedingungen wieder erteilen. Jedoch sind Besitzstände wie die Berechtigung zum Führen leerer Busse verloren. Auch bezüglich des nachzuweisenden Sehvermögens gelten dann strengere Anforderungen.

Der Antrag auf Umtausch der Fahrerlaubnis und auf erneute Erteilung der Klassen C und CE muss bei der Führerscheinstelle des Landratsamtes gestellt werden. Vorgelegt werden müssen der alte Führerschein, Pass oder Personalausweis sowie die Bescheinigungen über die ärztlichen Untersuchungen. Die „neue" Fahrerlaubnis für die beiden Klassen gilt dann jeweils für weitere fünf Jahre.

Diese Regelungen gelten in gleicher Weise für Inhaber einer „alten" Fahrerlaubnis der Klasse 3, die Lastzüge mit Zugfahrzeug bis 7,5 Tonnen fahren wollen, welche nicht in die neue Klasse C1E fallen. Dies betrifft Kombinationen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als zwölf Tonnen beträgt oder bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges übersteigt. Wer die Nachfristen versäumt, muss neben theoretischen und praktischen Prüfungen auch eine Fahrschulausbildung zum Erwerb der „vollen" Lkw-Führerscheinklasse C oder CE absolvieren.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 09|2007, Seite 13

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick