Telefon: +49 911 1335-1335

Kommunale Einnahmequellen

Aus Gewerbe- und Grundsteuer bestreiten Städte und Gemeinden einen großen Teil ihrer öffentlichen Leistungen.

Die beiden Steuern gehören zu den sogenannten Realsteuern. Die Gewerbesteuer ist die wichtigste originäre Einnahme der Gemeinden. Jede Gemeinde hat sowohl bei der Gewerbesteuer als auch bei der Grundsteuer ein Hebesatzrecht, d.h. sie kann deren Höhe selbst festlegen.

Gewerbesteuer
Jeder Gewerbebetrieb, der in Deutschland betrieben wird, unterliegt der Gewerbesteuer. Ihre Berechnung richtet sich nach der Unternehmensform (Rechtsform). Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG) gelten andere Berechnungsmodalitäten als für Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG).

Ausgangsgröße für die Berechnung der Gewerbesteuer ist jeweils der einkommens- bzw. körperschaftssteuerliche Gewinn. Vom Gewinn ermittelt das Finanzamt den Steuermessbetrag und teilt diesen der Gemeinde, in der sich der Gewerbebetrieb befindet, mit. Die Gemeinde multipliziert den Steuermessbetrag mit dem vom Gemeindeparlament beschlossenen Gewerbesteuerhebesatz und setzt die Gewerbesteuer durch den Gewerbesteuerbescheid fest.

Aus dem Berechnungsschema für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ergibt sich, dass diese keine Gewerbesteuer zahlen müssen, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24 500 Euro nicht übersteigt. Für Kapitalgesellschaften gilt dieser Freibetrag nicht, da eine Kapitalgesellschaft auch für die Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers ein angemessenes Geschäftsführergehalt zahlen kann; dieses Gehalt mindert als Betriebsausgabe den Gewinn und somit die Gewerbesteuer. Personenunternehmen können dagegen an Unternehmer/Gesellschafter mit steuerlicher Wirkung keinen Unternehmerlohn zahlen.

Die Gewerbesteuer ist als Betriebsausgabe abzugsfähig. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird seit 2001 die Gewerbesteuer pauschaliert (mit dem 1,8-fachen des Steuermessbetrags) mit der Einkommensteuer verrechnet. Dies bewirkt, dass die Gewerbesteuer bei Personenunternehmen bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von ca. 360 Prozent keine zusätzliche Belastung mehr darstellt.

Berechnung der Gewerbesteuer für Einzelunternehmen und Personengesellschaften:
Gewinn aus dem Gewerbebetrieb
+ Hinzurechnungen (z.B. die Hälfte der Zinsen für Dauerschulden oder für Schulden, die mit der Gründung des Betriebs zusammenhängen)
________________________________
= Summe
./. Kürzungen (z.B. 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden Grundbesitzes)
________________________________
= Gewerbeertrag
./. 24 500,00 Euro Freibetrag

________________________________
= gekürzter Gewerbeertrag
x Steuermesszahl
(für die ersten 12 000 Euro 1 Prozent)
(für die weiteren 12 000 Euro 2 Prozent)
(für die weiteren 12 000 Euro 3 Prozent)
(für die weiteren 12 000 Euro 4 Prozent)(f
ür alle weiteren Beträge 5 Prozent)
________________________________
= Steuermessbetrag
x Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde (in den Gemeinden, die im Bezirk der IHK Nürnberg für Mittelfranken liegen, variiert der Gewerbesteuer-Hebesatz zwischen 295 und 475 Prozent)
________________________________
= Gewerbesteuer

Berechnung der Gewerbesteuer für Kapitalgesellschaften:
Gewinn aus dem Gewerbebetrieb
+ Hinzurechnungen (z. B. die Hälfte der Zinsen für Dauerschulden oder für Schulden, die mit der Gründung des Betriebs zusammenhängen)
________________________________
= Summe
./. Kürzungen (z.B. 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden Grundbesitzes)
________________________________
= Gewerbeertrag
________________________________
x Steuermesszahl (5 Prozent)
________________________________
= Steuermessbetrag

x Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde (in den Gemeinden, die im Bezirk der IHK Nürnberg für Mittelfranken liegen, variiert der Gewerbesteuerhebesatz zwischen 295 und 475 Prozent)
________________________________
= Gewerbesteuer

Bedeutung der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist als Betriebsausgabe abzugsfähig. Daraus folgt, dass bei der Schlussbilanz des Unternehmens nicht nur die Gewerbesteuervorauszahlungen als Schuld zu berücksichtigen sind, sondern für die zu erwartende Abschlusszahlung eine sogenannte Gewerbesteuerrückstellung einzusetzen ist.

Grundsteuer
Der Grundbesitz, zu dem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie alle anderen Grundstücke gehören, unterliegt der Grundsteuer. Ausgangsgröße für die Berechnung der Grundsteuer ist der Einheitswert. Vom Einheitswert ermittelt das Finanzamt den Steuermessbetrag; dieser beträgt bei einem betrieblichen Grundstück 3,5 Promille des Einheitswerts des betreffenden Grundstücks.

Das Finanzamt teilt den Steuermessbetrag der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, mit. Die Gemeinde multipliziert den Steuermessbetrag mit dem vom Gemeindeparlament beschlossenen Grundsteuerhebesatz und setzt die Grundsteuer durch Grundsteuerbescheid fest. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gilt der Grundsteuerhebesatz A, für alle anderen Grundstücke der Grundsteuerhebesatz B.

Berechnung der Grundsteuer:
Einheitswert des Grundstücks
x Steuermesszahl (für betriebliche Grundstücke 3,5 Promille)
________________________________
= Steuermessbetrag

x Grundsteuerhebesatz der Gemeinde
(Grundsteuerhebesatz A: Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Grundsteuerhebesatz B: alle anderen Grundstücke)
________________________________
= Grundsteuer

Die Grundsteuer ist im Gegensatz zur Gewerbesteuer nicht von der Ertragslage abhängig und somit für die Kommunen eine viel stetigere Einnahmequelle. Gleichzeitig kommt ihr bezüglich des Steuervolumens eine geringere Bedeutung zu. Die Grundsteuer B, die auf sonstige betrieblich genutzte Grundstücke erhoben wird, ist wegen ihres Volumens als auch angesichts ihrer Verlässlichkeit ein wichtiger Bestandteil des Gemeindefinanzsystems. Das Aufkommen der Grundsteuer B steht in voller Höhe den Kommunen zu. Begründet wird diese Steuer auch mit den Leistungen, die die Kommune in Form von vielfältigen Infrastruktureinrichtungen erbringt und die sie den Grundstückseigentümern zur Verfügung stellt. Diese Leistungen wirken sich auch positiv auf den Wert der Grundstücke aus.

Realsteueratlas im Internet
Die IHK hat die Hebesätze für Gewerbesteuer und Grundsteuer B aller mittelfränkischen Gebietskörperschaften in einer Tabelle zusammengefasst. Sie ist im Internet abrufbar unter www.ihk-nuernberg.de/realsteuern.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 09|2007, Seite 28

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick