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Verräterische Blicke

Kaum ein Unternehmen rechnet damit, durch seine eigenen Mitarbeiter ausspioniert zu werden. Dies geschieht jedoch häufiger als angenommen. Von Dr. Renate Kropp

Ein unzufriedener Mitarbeiter, der von der Konkurrenz ein verlockendes Angebot erhält und vertrauliche Informationen mitnimmt bzw. weitergibt, kann ebenso der Täter sein wie ein Mitarbeiter, der sich selbstständig machen will. Welche Möglichkeiten gibt es für ein Unternehmen sich zu wehren, wenn der Spionage-Fall eingetreten ist? Abgesehen von arbeitrechtlichen Bestimmungen und Regelungen im Strafgesetzbuch werden Geschäfts- und Be­triebs­geheimnisse auch durch die §§ 17 und 18 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) geschützt. Diese Vorschriften sind weitgehend unbekannt.

Der Schutz des § 17 UWG umfasst sowohl technische als auch kaufmännische Informationen, wie z.B. Konstruktionspläne, Her­stellungsverfahren, Kalkulationsunterlagen, Kundenlisten, Vertragsunterlagen oder Planungen für künftige Produkte. Voraussetzung ist, dass es sich um Informationen handelt, die in Zusammenhang mit einem Unternehmen stehen, die nicht offenkundig sind, nach außen erkennbar geheim gehalten werden sollen und für die ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Unternehmers besteht. Man spricht dann von einem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis.

Schon aus der Natur des Geheimnisses folgt, dass die Tatsachen nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sein dürfen, der für den Unternehmer noch kontrollierbar sein muss. Der Unternehmer muss ferner nach außen hin erkennbar machen, dass er die fragliche Information geheim halten will. Dies erfolgt z.B. durch schriftliche Geheimhaltungsvereinbarungen, aber auch durch einen Schutz des Firmennetzwerkes vor unberechtigten Zugriffen. Im innerbetrieblichen Bereich kann es sich in bestimmten Bereichen von selbst verstehen, dass entsprechende Geschäftsvorgänge nicht offenbart werden sollen, so z.B. bei Mitarbeitern von Entwicklungsabteilungen. Das erforderliche Geheimhaltungsinteresse liegt vor, wenn durch die Offenbarung dem Unternehmen ein Schaden entstehen kann oder dadurch die Position eines Konkurrenten verbessert bzw. die eigene Position des Unternehmens verschlechtert wird.

Der Geheimnisverrat durch Beschäftigte des Unternehmens wird in § 17 Abs. 1 UWG geregelt. Der Kreis der Beschäftigten ist weit zu ziehen. Er reicht von Angestellten und Arbeitern über Lehrlinge, Aushilfskräfte und Reinigungspersonal bis zu Praktikanten. Keine Beschäftigten sind hingegen Handelsvertreter, Vertragshändler oder Werbeagenturen. Ein Geheimnisverrat liegt vor, wenn der Beschäftigte ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm während seiner Tätigkeit für das Unternehmen ausdrücklich unter der Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheit anvertraut wurde oder das er im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung erfahren hat, einem Dritten mitteilt. § 17 Abs. 1 UWG gilt nur, wenn die Informationen während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses weitergegeben werden. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt ein Schutz von Betriebsgeheimnissen nur noch durch § 17 Abs. 2 UWG.

Betriebsspionage und Geheimnishehlerei
Die Betriebsspionage (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG) erfasst die Fälle, in denen ein Betriebsgeheimnis durch die Anwendung technischer Mittel (z.B. Einsatz von Kopierern, Abhörgeräten oder Computern) erlangt wird. Auch die Anfertigung von Fotokopien, Zeichnungen oder Abschriften sowie die Wegnahme von Sachen, die das Geheimnis verkörpern (z. B. Schriftstücke, Datenträger, Geräte), erfüllt den Tatbestand des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Das gilt also, wenn ein ausscheidender Mitarbeiter Kundenlisten oder Pläne mitnimmt. Weiß er jedoch einige Kundenadressen aus seinem Gedächtnis und verwendet er diese später für seine eigenen Zwecke, liegt keine Betriebsspionage vor. Der ausgeschiedene Mitarbeiter ist also grundsätzlich frei, sein während der Tätigkeit erworbenes Wissen für eine Konkurrenztätigkeit zu nutzen, solange er dies aus seinem Gedächtnis nimmt. Anders als bei § 17 Abs. 1 UWG kann als Täter für Betriebsspionage jede Person, also auch der Handelsvertreter oder der Vertragshändler, in Betracht kommen.

Von Geheimnishehlerei (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG) spricht man, wenn durch Geheimnisverrat oder Betriebsspionage erlangte Geheimnisse unbefugt verwertet oder einer Person mitgeteilt werden. Der Nachbau einer Maschine anhand ausspionierter Pläne oder die Weitergabe von Geheimnissen gegen Entgelt sind Beispiele dafür.

Verwertung von Vorlagen
Vorlagen (z.B. Zeichnungen, Modelle, Rezepte usw.), die einem anderen innerhalb einer Geschäftsbeziehung anvertraut wurden, werden durch § 18 UWG gegen eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung geschützt.

Ein Verstoß gegen die §§ 17, 18 UWG kann sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich verfolgt werden. Die zivilrechtlichen Ansprüche geben dem Geschädigten das Recht, vom Spion oder dem durch die Spionage begüns­tigten Unternehmen Unterlassung zu fordern, indem ihm die Nutzung des Geheimnisses untersagt wird. Ferner kann eine Rückgabe der mitgenommenen Pläne oder Modelle sowie die Löschung von Daten beansprucht werden. Der Spion ist auch verpflichtet, über das Ausmaß seiner Handlungen Auskunft zu erteilen und er kann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Empfehlung für die Praxis
Der beste Schutz vor Spionage durch die eigenen Mitarbeiter ist eine effektive Regelung der Zugangs- und Kopierrechte der Mitarbeiter für vertrauliche Informationen. Sollte dennoch der Fall eintreten, dass vertrauliche Informationen oder Unterlagen den Betrieb verlassen und von Wettbewerbern genutzt werden, steht ein Unternehmen nicht schutzlos da. Es kann gegen die Verwendung dieser Informationen vielmehr Unterlassungsansprüche geltend machen, auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Voraussetzung ist natürlich, dass die Spionage überhaupt bemerkt wird und auch nachgewiesen werden kann.

Externer Kontakt: Dr. Renate Kropp ist Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz bei Cöster & Partner Rechtsanwälte in Nürnberg (kropp@coester-partner.de)
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 02|2008, Seite 26

 
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