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Was kommt jetzt in die Tüte?

In Kürze treten die neuen Regelungen in Kraft. Die wichtigsten Änderungen betreffen Verkaufsverpackungen für den privaten Endverbraucher.

Die 5. Novelle der Verpackungsverordnung wurde am 30. Januar 2008 vom Bundeskabinett beschlossen und wird voraussichtlich im April 2008 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt müssen grundsätzlich alle Verpackungen, die zu privaten Endverbrauchern gelangen, bei dualen Systemen lizenziert werden.

Bereits am 19. September 2007 wurde der Entwurf für die Novelle der Verpackungsverordnung erstmals von der Bundesregierung verabschiedet und anschließend vom Bundestag unverändert gebilligt. Der Bundesrat hatte am 20. Dezember 2007 zugestimmt, jedoch Änderungen verlangt, die nun von der Bundesregierung übernommen wurden. Wesentliches Ziel der Verordnung ist es, die haushaltsnahe Entsorgung von Verkaufsverpackungen sicherzustellen. Zugleich soll die Entsorgung von Verkaufsverpackungen transparenter werden und mehr Wettbewerb zwischen den Anbietern haushaltsnaher Rücknahmesysteme ("dualer Systeme") zustande kommen.

Neue Anforderungen an Verkaufsverpackungen
Die wichtigsten Änderungen betreffen Verkaufsverpackungen für den privaten Endverbraucher (sogenannte b2c-Verkaufsverpackungen: "Business to Consumer"). Sie müssen künftig bei einem dualen Entsorgungssystem lizenziert werden. Eine Übersicht der bundesweit anerkannten dualen Entsorgungssysteme enthält das neue IHK-Merkblatt (siehe unten). Die Beteiligungspflicht an einem dualen System richtet sich nun ausdrücklich an diejenigen, die verpackte Ware als erste in Verkehr bringen. Nur Vertreiber von mit Ware befüllten Serviceverpackungen – wie zum Beispiel Brötchentüten – erhalten das Recht, diese Pflicht auf die vorgelagerten Vertreiber oder Hersteller zu delegieren.

Die Selbstentsorgung als Alternative zur Teilnahme an einem dualen System wird nun erheblich eingeschränkt. Zukünftig müssen nämlich auch Selbstentsorger ihre Verpackungen zwingend lizenzieren lassen. Nur wenn die Anforderungen des Anhangs I der Verordnung einhalten werden, besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Lizenzgebühren. Eine Ausnahme zur Beteiligung an dualen Systemen besteht für Branchenlösungen, an die jedoch aufwändige Anforderungen gestellt werden (u.a. Sachverständigen-Bescheinigung, behördliche Anzeige, Einhaltung von Anhang I).

Vollständigkeitserklärung
Eine weitere neue Pflicht für die b2c-Verkaufsverpackungen ist die "Vollständigkeitserklärung". In Analogie zur Lizenzierung richtet sich auch diese Pflicht an diejenigen, die die verpackte Ware als erste in Umlauf bringen. Vertreiber von mit Ware befüllten Serviceverpackungen erhalten wiederum das Recht, diese Pflicht auf die Vorstufe zu delegieren. Die Vollständigkeitserklärung ist erstmals zum 1. Mai 2009 bei der örtlichen IHK vorzulegen – und zwar für die Verpackungen, die im Zeitraum ab der Verkündung der Novelle bis zum Jahresende 2008 in Verkehr gebracht wurden. Darin müssen die Unternehmen auf elektronischem Wege eine testierte Erklärung über den Umfang an Verpackungen abgeben, die sie an private Endverbraucher verkaufen. Weitere Angaben betreffen die Aufteilung der Verpackungsmengen auf die dualen Systeme sowie gegebenenfalls Angaben zur Verwertung von b2b-Verkaufsverpackungen oder zu Branchenlösungen nach § 6 Abs. 2 der Verordnung.

Da sich die IHK-Organisation in den parlamentarischen Gremien erfolgreich für eine schlanke und mittelstandsfreundliche Ausgestaltung eingesetzt hat, müssen von den ursprünglich ca. 30 000 verpflichteten Unternehmen nur noch ca. 5 000 eine Vollständigkeitserklärung abgeben.

Private Endverbraucher können die gebrauchten Verkaufsverpackungen wie bislang in die gewohnten Sammelbehälter werfen. Aufgrund der Lizenzierungspflicht entfällt die bislang obligatorische Kennzeichnung der Verkaufsverpackungen mit dem Symbol des dualen Systems.

Die Anforderungen an Transportverpackungen, Umverpackungen sowie an Verkaufsverpackungen für gewerbliche Endverbraucher werden von der Novelle nicht geändert. Hier gilt nach wie vor die unentgeltliche Rücknahme am Ort der Übergabe, wobei die Beteiligten abweichende Vereinbarungen vornehmen können. Soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, müssen diese Verpackungen wieder verwendet oder stofflich verwertet werden. Ein Nachweis der Verwertungsquoten oder eine Lizenzierung an einem dualen System ist für diese Verpackungen nicht vorgesehen.

IHK-Merkblatt
Um den Unternehmen die Umsetzung zu erleichtern, hat die IHK ein Merkblatt zur Novelle der Verpackungsverordnung veröffentlicht, das auch von der IHK-Homepage heruntergeladen werden kann (www.ihk-nuernberg.de/umweltrecht).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 03|2008, Seite 16

 
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