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Vorsorge für Selbstständige

Auch Unternehmer und Freiberufler kommen in den Genuss einer staatlich geförderten Zusatzrente. Von Johannes Polgen und André Rabenstein

Nicht nur Arbeitnehmer sollten privat fürs Alter vorsorgen. Dies gilt umso mehr für Selbstständige und Freiberufler, da sie teilweise weder in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen noch die Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge nutzen können. Auch von der Riester-Förderung profitieren sie meist nicht. Der Staat hat deshalb für diese Personengruppe mit der Rürup-Rente steuerliche Anreize geschaffen. Die steuerliche Förderung ist aber auch für Arbeitnehmer interessant.

Rürup-Renten, die an die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst sind, bieten eine lebenslange Leibrente und eine sichere monatliche Rentenzahlung, die bis zum Lebensende gewährt wird. Zudem ist die Basis-Rente Insolvenz- und Hartz-IV-sicher, denn gemäß der Gesetzgebung kann ein Versicherungsvertrag zur Basisrente vor Rentenbeginn nicht aufgelöst werden. Der Wert der Basis-Absicherung wird somit als Berechnungsgrundlage z.B. für das Arbeitslosengeld II nicht berücksichtigt. Ebenso ist eine Rürup-Rente während der Ansparzeit nicht pfändbar. Dies ist ein entscheidender Vorteil für Selbstständige. Allerdings müssen der Vertragsabschluss und die Einzahlung vor Eintritt einer Insolvenz oder ALG II-Antragsstellung erfolgt sein. Natürlich kann eine spätere Rentenzahlung – wie jede andere Geldzahlung auch – grundsätzlich oberhalb des pfändungsfreien Teils gepfändet werden.

Nicht zuletzt kann "Rürup" flexibel gehandhabt werden: Wenn das Einkommen aufgrund saisonaler und konjunktureller Einflüsse schwankt oder wenn Bonifikationen oder Gratifikationen gezahlt werden, dann können zusätzlich zum monatlichen Grundbeitrag Zuzahlungen in Form von Einmalzahlungen vereinbart werden.

Grafik Rürup-Rente

Die Beiträge einer Rürup-Rente sind nach Einkommensteuergesetz (EStG) sonderausgabenabzugsfähig. Wenn in die Basis-Rente Zusatzabsicherungen für die eigene Berufs- und Erwerbsunfähigkeit oder ein Kapitalerhalt für Hinterbliebene integriert werden, gilt die steuerliche Förderung auch für diese mit. Jedoch darf der Anteil der Zusatzabsicherung 50 Prozent des Gesamtbeitrages nicht übersteigen. Bei Alleinstehenden werden bis zu 20 000 Euro, bei Ehepaaren bis zu 40 000 Euro steuerlich berücksichtigt. 2008 können bis zu 66 Prozent des tatsächlichen Aufwands steuerlich geltend gemacht werden, der Anteil der Versorgungsaufwendungen erhöht sich bis zum Jahr 2025 um jährlich zwei Prozent.

In der Rentenphase sind die Renten aus der Rürup-Rente nachgelagert zu versteuern, allerdings erst ab 2040 zu 100 Prozent. Hieraus ergeben sich interessante Steuerspar- und Steuerstundungseffekte.

Die Versicherten haben die Wahl zwischen verschiedenen Formen: Zum einen wird die klassische Kapitalrentenversicherung angeboten, das "klassische Deckungsstockmodell" (der Versicherer legt das Geld im Kapitalmarkt mit einem geringen Aktienanteil sicher an, der Versicherte erhält eine Garantieverzinsung). Zum anderen gibt es die Möglichkeit der fondsgebundenen Rürup-Rente oder des "angelsächsischen Deckungsstockmodells": Hier haben die Anleger, wie gesetzlich gefordert, keinen direkten Einfluss auf die Geldanlage des Versicherers, können jedoch Fonds oder die Aufteilung der Investments selbst festlegen oder ändern und somit den Erfolg Ihrer Anlage mitbestimmen. Über diese beiden Varianten hinaus gibt es noch Mischformen. Fondssparpläne mit Auszahlplan sind gemäß eines Rundschreibens des Bundesministeriums für Finanzen vom 30. Januar 2008 jedoch nicht möglich.

Externer Kontakt: Johannes Polgen, André Rabenstein, comdirect privat finance AG, Nürnberg (johannes.polgen@pf.comdirect.de, andre.rabenstein@pf.comdirect.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2008, Seite 24

 
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