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Wie steht es in der digitalen Welt um das Urheberrecht?

Der Siegeszug des Internets und die Fortschritte der Unterhaltungselektronik haben die Verbreitung und das Nutzen von Texten, Musik, Videos u.a. Inhalten fast grenzenlos möglich gemacht. Das führt jedoch zu zahllosen Verletzungen der Urheberrechte. Zum 1. Januar 2008 ist der zweite Teil ("Korb II") der großen Urheberrechtsreform in Kraft getreten, mit der ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber, der Geräteindustrie und der Allgemeinheit geschaffen werden soll. Bereits 2003 war der erste Teil ("Korb I") der Reform zu den weniger umstrittenen Fragen verabschiedet worden.

Privatkopie zulässig: Eine der umstrittensten Fragen war die Zulässigkeit der sogenannten Privatkopie. Der Gesetzgeber hat nunmehr entschieden, dass das Kopieren eines urheberrechtlich geschützten Werkes für den privaten Gebrauch in Grenzen erlaubt ist. Privater Gebrauch bedeutet, dass nur eine nicht-kommerzielle Verwendung im nicht-öffentlichen, privaten Kreis stattfindet. Beispiele: Kopie von Liedern einer eigenen Original-CD auf den eigenen MP3-Player, um besser unterwegs auf die Songs zugreifen zu können, oder eine eigene Musik-Mix-CD für Freunde. Nicht kopiergeschützte Werke (z.B. auf CD/DVD ohne Kopierschutz) dürfen auch in digitaler Form (CD, DVD usw.) für den privaten Zweck kopiert werden. Ist jedoch ein Kopierschutz angebracht, darf dieser auch für eine Privatkopie nicht geknackt werden. Das Überspielen auf analoge Speichermedien bleibt aber auch bei Kopierschutz erlaubt (z.B. CDs auf Hörkassette überspielen). In welcher Anzahl Privatkopien angefertigt werden dürfen, ist aber nicht festgelegt.

Pauschalvergütung auf Geräte und Speichermedien: Zum Ausgleich für die Privatkopie, für die der Urheber keine unmittelbare Vergütung erhält, wird ihm eine pauschale Vergütung zugesprochen. Diese Pauschalvergütung wird auf Geräte (CD-Player, DVD-Player, Spielekonsolen, Scanner, Discman, MP3-Player usw.) und Speichermedien (CDs, DVDs, Video-Games u.a.) erhoben, d.h. ein Teilbetrag des Verkaufspreises wird als Pauschalvergütung über die Verwertungsgesellschaften an die Urheber abgeführt. Bislang waren die Vergütungssätze in einer Anlage zum Urheberrechtsgesetz (UrhG) vorgegeben. Zukünftig müssen nun die Geräte- und Speichermedienhersteller die Pauschalvergütung selbst mit den Verwertungsgesellschaften (Gema, VG Wort u.a.) aushandeln, der Gesetzgeber gibt nur noch einen Rahmen vor. Auf kopiergeschützte Medienträger oder Geräte mit Digital Rights Management (DRM) wird konsequenterweise keine Pauschalvergütung erhoben, weil keine (digitale) Privatkopie möglich ist.

Downloads, Tauschbörsen und Urlaubskäufe: Besonders aufmerksam sollte man beim Download von Musik, Bildern, Filmen oder anderen urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet sein. Nach dem neuen Urheberrecht ist bereits das Herunterladen von "offensichtlich rechtswidrig" hergestellten oder rechtswidrig angebotenen Inhalten strafbar und wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Damit soll vor allem der illegale Download über sogenannte Tauschbörsen erfasst werden. Teuer zu stehen kommen oft auch vermeintlich billige Käufe von CDs, DVDs, Video-Spielen usw. im Urlaub. Oft handelt es sich um täuschend echt gemachte Raubkopien, die beim Zoll zum Verhängnis werden können.

Homepage und Landkarten: Das Kopieren und Einstellen fremder Inhalte (auch von anderen Webseiten) sollte nicht ohne die vorherige Erlaubnis des Rechtsinhabers erfolgen. Diese lässt sich oft sehr schnell durch eine einfache Anfrage klären. Aus Beweisgründen sollte sie schriftlich erteilt werden. Auch Landkarten unterliegen dem Urheberrecht, ob gedruckt oder online veröffentlicht. Wer also eine Wegbeschreibung auf seinen Webseiten veröffentlichen will oder auf Einladungskarten druckt, sollte dies ebenfalls nicht ohne die Erlaubnis des Verlags oder Urhebers tun.

Wissenschaft und Forschung: Erweitert wurden die Rechte von öffentlichen Bibliotheken, Archiven oder Museen. Sie dürfen nun ihre Bestände auch an elektronischen Leseplätzen zugänglich machen. Die Anzahl der Vervielfältigungen, die zeitgleich an den Leseplätzen einsehbar sind, richtet sich dabei nach der Anzahl der Exemplare, die beispielsweise eine Bibliothek im Bestand hat. Zur Stärkung des Wissenschaftsstandortes Deutschland dürfen diese öffentlichen Einrichtungen künftig auch auf Bestellung Kopien von geschützten Werken anfertigen und versenden. Der E-Mail-Versand solcher Kopien ist jedoch nur gestattet, wenn der berechtigte Verlag nicht selbst ein eigenes Online-Angebot zum Abruf bereithält.

Verwertung auch für unbekannte Nutzungsarten möglich: Bislang konnten keine Nutzungs- oder Verwertungsverträge über noch unbekannte Nutzungsarten geschlossen werden. Das führte dazu, dass mit der Fortentwicklung der technischen Nutzungsmöglichkeiten die bestehenden Verträge mit hohem Aufwand erweitert werden mussten. Der Urheber kann jetzt bereits für zukünftige Nutzungsarten über seine Rechte verfügen. Damit bleiben seine Werke weiterhin auch in neuen Medien verfügbar und er erhält für die neue Nutzung eine weitere Vergütung. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verwerter den Urheber vor Beginn der neuartigen Nutzung informiert. Dieser kann innerhalb von drei Monaten seine Erlaubnis widerrufen, z.B. um sie anderen zu erteilen.

Externer Kontakt: Quelle: anwalt.de services AG, Nürnberg, anger@anwalt.de, www.anwalt.de
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 06|2008, Seite 40

 
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