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Mühsames Geschäft

Betreiber von Internet-Seiten müssen vielfältige gesetzliche Pflichten erfüllen. Doch die Gerichte urteilen unterschiedlich. Von Oliver Wanke

Der Gesetzgeber ist sehr aktiv, wenn es darum geht, ständig neue Anforderungen für die Betreiber von Webseiten aufzustellen. Die große Verunsicherung im Bereich des Widerrufsrechtes wird – so ist zu hoffen – durch die seit 1. April 2008 geltende neue Muster-Widerrufsbelehrung beseitigt. Sie soll nun die vielfältige Kritik aus der Rechtsprechung beenden. Bei der korrekten Umsetzung dieses neuen Formulierungsvorschlages bleibt aber auch nach wie vor die eine oder andere Frage offen (vgl. WiM 5/2008, Seite 21).

Bereits seit März 2007 gilt das neue Telemediengesetz (TMG), dessen Formulierungen jedoch mehr Fragen aufgeworfen als gelöst haben. So sind mittlerweile mehrere Urteile dazu ergangen, in welchen Fällen ein Impressum notwendig ist und wie dieses ausgestaltet werden muss. Während man nach dem Teledienstegesetz (TDG) davon ausgehen konnte, dass bei nahezu allen Webseiten ein Impressum notwendig ist, so wurde durch das Telemediengesetz diese strenge Anforderung abgeschwächt und ein Impressum fortan nur noch für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien als notwendig bezeichnet (§ 5 Absatz 1 TMG).

Wann genau diese Voraussetzung vorliegt, wurde nun durch das Hanseatische Oberlandesgericht im Beschluss vom 3. April 2008 entschieden. Danach ist die Informationspflicht nicht nur bei entgeltlichen Webseiten gegeben oder solchen, die Leistungen "in der Regel gegen Entgelt" anbieten, sondern bei allen Seiten mit kommerziellem Hintergrund. Betroffen sind demnach sogar reine "Visitenkarten" oder Firmendarstellungen im Internet. Diese klare Abweichung vom Wortlaut wird mit der Entstehungsgeschichte der Regelung begründet. Derzufolge sollten lediglich Webseiten von Privatpersonen oder Vereinen ohne kommerziellen Hintergrund von den Informationspflichten befreit werden.

In dem Fall, den das Hanseatische OLG entschieden hatte, wurde ebenfalls klargestellt, dass die Nennung der Aufsichtsbehörde und der Handelsregisternummer zu den Informationspflichten nach dem TMG gehört. Der Verstoß im behandelten Fall wurde allerdings zugunsten des Beklagten als geringfügig betrachtet, somit liege bei Nicht-Nennung kein Wettbewerbsverstoß vor.

Allerdings sollte man sich deshalb nicht in Sicherheit wiegen, da die meisten anderen Gerichte bei gleichartigen Verstößen gegen die Informationspflicht von einem wettbewerbswidrigen Verhalten ausgehen. Eine Abmahnung oder eine gerichtliche Auseinandersetzung ist in solchen Fällen mit erheblichen Kosten für denjenigen, der die Informationspflichten nicht einhält, verbunden.

Das Landgericht Essen geht in einem Urteil vom 19. September 2007 davon aus, dass die Nichtangabe der E-Mail-Adresse im Impressum einen klaren Wettbewerbsverstoß darstellt. Ein Kontaktformular im Impressum oder auf der Internet-Seite könne die E-Mail-Adresse nicht ersetzen, so die Richter.

Externer Kontakt: Rechtsanwalt Oliver Wanke aus Iphofen ist auf Computer-, Internet- und Urheberrecht spezialisiert (mail@RA-Wanke.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 06|2008, Seite 38

 
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