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Heiße Phase beginnt

Seit 1. Juni 2008 läuft die Frist für die Vorregistrierung von chemischen Stoffen.

Damit hat die entscheidende Phase bei der Umsetzung der neuen Reach-Verordnung begonnen, die die Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien regelt. Hersteller von chemischen Stoffen bzw. Importeure von Stoffen oder Zubereitungen (Gemische wie z.B. Klebstoffe, Schmierstoffe, Lacke) unterliegen einer Registrierungspflicht, sofern Stoffe in einer Menge über einer Jahrestonne hergestellt oder importiert werden.

Für die Vorregistrierung gibt es ein festes Zeitfenster vom 1. Juni 2008 bis zum 1. Dezember 2008. Wird keine Vorregistrierung für einen registrierungspflichtigen Stoff durchgeführt, müsste dieser unmittelbar registriert werden. Da die Registrierung teuer und zeitaufwändig ist, käme dies in der Praxis in aller Regel einem vorläufigen Import- bzw. Herstellungsverbot gleich.

Mit der Vorregistrierung sollen Unternehmen die Möglichkeit erhalten, Partner zu finden, um die eigentliche Registrierung gemeinsam in Konsortien durchführen zu können und sich so die Registrierungskosten teilen zu können. Sämtliche Unternehmen, die denselben Stoff vorregistrieren, werden automatisch Teilnehmer eines "substance information exchange forum" (SIEF). In diesem Forum haben die Unternehmen die Möglichkeit, sich auszutauschen und eine gemeinsame Registrierung im Konsortium einzuleiten.

Welche Stoffe müssen vorregistriert werden? Zur Beantwortung dieser Frage sollten sämtliche Chemikalien, die im Betrieb hergestellt oder verwendet werden, inventarisiert werden. Jeder Chemikalie sollte die Rolle des Unternehmens im Sinne von Reach (Hersteller, Importeur, Händler oder nachgeschalteter Anwender) zugeordnet werden. Ist der Betrieb Hersteller oder Importeur eines Stoffes oberhalb einer Jahrestonne, liegt eine Registrierungspflicht vor und es ist eine Vorregistrierung erforderlich. In der Praxis ist hierbei häufig auch der Import von Chemikalien aus außereuropäischen Ländern (auch der Schweiz) relevant. Vorregistriert werden müssen gegebenenfalls auch Monomere (z.B. beim Import von Kunststoffgranulaten oder der Herstellung von Polymeren). Gleiches gilt für isolierte Zwischenprodukte, die z.B. isoliert und gelagert werden, um anschließend im Rahmen einer chemischen Synthese vollständig umgewandelt zu werden. Auch in weiteren Sonderfällen wie z.B. beim Recycling ist eine Vorregistrierung erforderlich: Wird die Abfalleigenschaft durch das Recyclingverfahren beendet, sind die chemischen Stoffe, die zurückgewonnen werden, ebenfalls vorzuregistrieren. Derzeit wird noch darüber diskutiert, ob beim Import von Metallhalbzeugen (z.B. Stabstahl, Draht, Coils etc.) ebenfalls eine Registrierung nach den Reach-Vorgaben erforderlich ist. Akteure, die für den Import von Metallhalbzeugen aus nicht-europäischen Ländern verantwortlich sind, sollten diese Diskussion verfolgen und gegebenenfalls ebenfalls eine Vorregistrierung durchführen.

Auch Hersteller und Importeure von Erzeugnissen, bei denen ein Stoff oberhalb einer Jahrestonne beabsichtigt freigesetzt wird, sind registrierungspflichtig, sofern der Stoff für die betreffende Anwendung noch nicht an anderer Stelle registriert wurde. Sofern ist auch für diese Gruppe eine Vorregistrierung erforderlich.

Um einen Stoff vorzuregistrieren, muss Kenntnis über die Identität des chemischen Stoffes vorliegen. Stoffgemische (Zubereitungen wie Klebstoffe, Lacke etc.) können nicht vorregistriert werden, nur die im Gemisch enthaltenen Stoffe. Werden Zubereitungen importiert, müssen folglich die in den Zubereitungen enthaltenen Stoffe identifiziert werden.

Umsetzungshilfen

  • Die Vorregistrierung muss auf elektronischem Wege über das Reach-IT-Portal auf der Webseite der Europäischen Chemikalienagentur ECHA (http://echa.europa.eu) durchgeführt werden. Auf dieser Internet-Seite stehen ein deutschsprachiger Leitfaden zur Vorregistrierung sowie zahlreiche weitere Informationen in Englisch zur Verfügung. Ab 1. Januar 2009 wird dort zudem eine Liste aller vorregistrierten Stoffe veröffentlicht.
  • In Deutschland ist der Reach-Helpdesk die zentrale Auskunftsstelle (www.reach-helpdesk.de). Hier können Unternehmen die Pflichten selektiv für Hersteller, Importeure und Anwender einfach und schnell recherchieren und eine Vielzahl weiterer Informationen abrufen.
  • Praxisorientierte Hilfen zur Umsetzung von Reach finden sich auf dem BDI-Helpdesk (http://reach.bdi.info). Dort sind Standardfragebögen zur Kommunikation sowie Vertragsmuster für Datenteilungen und Konsortien abrufbar.
  • Einen Beratungsservice bietet die Plattform www.reach-net.com. Die Nutzerfragen und die Expertenantworten sind in einer Wissensdatenbank veröffentlicht.

Information durch die IHK
Die IHK hat ihre Mitgliedsunternehmen im Rahmen von Informationsveranstaltungen, einer Reihe von Sitzungen des Arbeitskreises "Betrieblicher Umweltschutz" und verschiedenen Merkblättern über die Umsetzung von Reach informiert. Auf der IHK-Webseite kann zudem ein Merkblatt zur Vorregistrierung heruntergeladen werden.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 07|2008, Seite 40

 
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