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Verschärfte Regeln

Seit Anfang April 2008 gilt die 5. Novelle der Verpackungsverordnung. Die wichtigsten Änderungen betreffen Verkaufsverpackungen für den privaten Endverbraucher.

Diese müssen ab 1. Januar 2009 bei einem dualen Entsorgungssystem lizenziert werden. Die bisherige Variante der Selbstentsorgung entfällt zu diesem Zeitpunkt weitgehend. Lizenzpflichtig sind "Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen". Hierzu zählen beispielsweise Hersteller, die Waren abpacken oder abfüllen, und Importeure von verpackten Waren.

Es empfiehlt sich, die Lizenzgebühren der auf dem Markt zugelassenen Systeme vor einer Beteiligung zu vergleichen.

Wenn die Verpackungsmengen bestimmte Jahresmengen überschreiten (80 Tonnen bei Glas, 50 Tonnen bei Papier, Pappe und Kartonagen sowie 30 Tonnen bei Kunststoff, Verbunde, Weißblech oder Aluminium) muss darüber hinaus jährlich eine vom Wirtschaftsprüfer oder IHK-Sachverständigen testierte Vollständigkeitserklärung bei der IHK hinterlegt werden. Dies erfolgt ausschließlich elektronisch und erstmals zum 1. Mai 2009 für den Zeitraum April bis Dezember 2008. Die Angaben umfassen die in Verkehr gebrachten Mengen pro Verpackungsmaterial sowie die Entsorgungswege.

Sonderregelungen für Serviceverpackungen und Versandhandel
Besondere Regelungen gelten für "Serviceverpackungen" des Handels, der Gastronomie oder anderer Dienstleister, die die Übergabe von Ware an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen. Typische Beispiele sind Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff, Wurstfolien, Brötchentüten, aber auch Versandverpackungen wie Luftpolsterverpackungen oder Versandkartons. Eingeschlossen ist das gesamte sonstige Verpackungsmaterial wie Chips, Holzwolle, umhüllende Folien usw. Serviceverpackungen werden erst an der Verkaufsstelle mit Ware befüllt, d.h. der Bäcker, Metzger oder der Versand- oder Internet-Händler hätte als "Erst-Inverkehrbringer" die Pflichten zur Lizenzierung und zur Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung.

Der Gesetzgeber hat hier eine Vereinfachung vorgesehen: Die Erst-Inverkehrbringer von Serviceverpackungen können von den Lieferanten oder Herstellern der Verpackungen verlangen, dass diese die genannten Pflichten übernehmen. Wenn ein Lieferant oder Hersteller diesem Verlangen nicht nachkommt, dürfen dessen Serviceverpackungen nicht verwendet werden. Da ab Januar 2009 Verpackungen nicht mehr gekennzeichnet sein müssen, sollte sicherheitshalber ein Nachweis der Lizenzierung beim Lieferanten angefordert werden.

Um den Unternehmen die Umsetzung zu erleichtern, hat die IHK ein Merkblatt zur Novelle der Verpackungsverordnung veröffentlicht, das auch von der IHK-Homepage heruntergeladen werden kann.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 07|2008, Seite 41

 
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