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Gute Zeiten für Gründer

Die GmbH-Reform ist in Sicht: Lässt der Bundesrat den Gesetzentwurf passieren, steht dem Inkrafttreten im Oktober oder November 2008 nichts mehr im Wege. Von Annika Böhm

Mit der GmbH-Reform wird die Gründung der GmbH beschleunigt, Rechtsunsicherheiten werden beseitigt. Zudem wird die Erreichbarkeit der GmbH verbessert, Missbrauchsmöglichkeiten werden eingeschränkt. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

Junge Gründer können sich freuen: Die neue Unternehmergesellschaft UG (haftungsbeschränkt) erleichtert den Einstieg in die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Existenzgründer können das Stammkapital der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ab nur einem Euro Mindestkapital flexibel festlegen – entsprechend der geplanten Unternehmenstätigkeit. Bei der reinen Bargründung – Sacheinlagen sind bei dieser Sonderform nicht möglich – muss das in dem Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung festgelegte Stammkapital in voller Höhe eingezahlt werden.

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann sowohl von einem oder mehreren Gesellschaftern gegründet werden. Bei maximal drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer kann auch das vereinfachte Gründungsverfahren genutzt werden. Die Gesellschaft muss immer unter der Bezeichnung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) auftreten. Weitere Abkürzungen sind nicht zulässig.

Um das Anwachsen des Kapitals zu ermöglichen, muss die UG (haftungsbeschränkt) in ihrer Bilanz eine gesetzliche Rücklage bilden, in die jeweils ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Diese Rücklage darf nur dazu verwendet werden, um eine Kapitalerhöhung durchzuführen oder unter bestimmten Voraussetzungen einen Jahrsfehlbetrag oder Verlustvortrag auszugleichen. Die gesetzliche Rücklagepflicht endet erst, wenn ein Kapitalerhöhungsbeschluss auf 25 000 Euro vorgenommen und dieser im Handelsregister eingetragen wird. Die UG (haftungsbeschränkt) kann auch nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss auf 25 000 Euro entscheiden, ob sie an der Bezeichnung UG (haftungsbeschränkt) festhält, oder ob sie die Umfirmierung mit den Rechtsformzusatz GmbH beschließt. Eine Umwandlung von der GmbH in die UG (haftungsbeschränkt) ist hingegen nicht möglich.

Noch eine Besonderheit: Die Gesellschafterversammlung der UG (haftungsbeschränkt) muss bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften aus dem GmbH-Gesetz, Handelsgesetzbuch etc. für Gründung, Führung und Beendigung der GmbH. So ist zum Beispiel die UG (haftungsbeschränkt) buchführungs- und bilanzierungspflichtig und muss – unterstellt, sie ist eine kleine Kapitalgesellschaft - ihre Bilanz mit dem Anhang offenlegen.

Was ändert sich konkret?
Verwaltungssitz flexibel: Die GmbH kann künftig ihren Verwaltungssitz auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes legen. Der Satzungssitz muss aber in Deutschland sein. Zudem ist im Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift zu hinterlegen, die online abrufbar ist und unter der die GmbH erreichbar ist.

Bessere Erreichbarkeit: Neben der verbindlichen inländischen Geschäftsanschrift können auch Nicht-Gesellschafter, wie z. B. Rechtsanwalt oder Steuerberater als zusätzliche zustellungsfähige Adresse im Handelsregister eingetragen werden. Und wenn die "normale" Zustellung nicht möglich ist, steht künftig die öffentliche Zustellung zur Verfügung.

Einfachere Gründung: Die Gründer haben die Wahl, ob sie eine individuelle, notariell zu beurkundende Satzung erstellen oder das neue vereinfachte (notarielle) Verfahren nutzen. Dieses vereinfachte Gründungsverfahren steht jedoch nur für Gründungen mit maximal drei Gesellschaftern, einem Geschäftsführer, welcher vom Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 BGB befreit ist, und reiner Bargründung zur Verfügung. Soll vom Mustertext abgewichen werden, so muss der geänderte oder ergänzte Text notariell beurkundet werden. Die mit dem vereinfachten Gründungsverfahren verbundenen Kostenvorteile können dann nicht genutzt werden. Der Mustertext erfordert nur folgende Eintragungen: Datum, Urkundenrolle/Nummer, Notar, Amtssitz des Notars, Gesellschafter, Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital, bei mehreren Gesellschaftern Verteilung der Gesellschaftsanteile auf die Gesellschafter, Name, Geburtsdatum und Wohnort des Geschäftsführers, besondere Hinweise des Notars.

Zudem wird in dem Protokoll festgelegt, dass die Gesellschaft grundsätzlich die Gründungskosten bis zu einem Betrag von 300 Euro trägt und darüber hinausgehende Kosten der/die Gesellschafter tragen. Das notarielle Gründungsprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste. Die Gründer müssen prüfen, ob die Regelungen des Musterprotokolls ausreichend sind oder ob sie darüber hinausgehende Regelungen im Verhältnis der Gesellschafter zueinander, im Hinblick auf die Beendigung der Gesellschaft etc. in die Satzung aufnehmen wollen.

Schnellere Gründung: Je nach Tätigkeitsgebiet benötigt die GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) eine gewerberechtliche Erlaubnis, so z.B. für die Versicherungsvermittlung, für Finanzdienstleistungen, Wach- und Sicherheitsgewerbe etc. Damit das Gründungsverfahren schneller vollzogen werden kann, muss diese Erlaubnis künftig nicht mehr zum Zeitpunkt der Eintragung vorgelegt werden. Allerdings gilt auch weiterhin: Erlaubnispflichtige Tätigkeiten dürfen erst dann von der Gesellschaft ausgeübt werden, wenn die entsprechende Erlaubnis vorliegt.

Missbrauch wird erschwert: Die Ausschlussgründe für Geschäftsführer werden erweitert. So ist eine Person, die z.B. wegen Betruges, Untreue, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt etc. zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, von der Geschäftsführung für fünf Jahre ausgeschlossen. Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Geschäftsführer bestellen, der nach dem GmbHG ein solcher nicht sein kann, haften für etwaigen Schaden.

Ist die Gesellschaft führungslos, werden die Gesellschafter in die Pflicht genommen. Dies gilt für die Stellung des Insolvenzantrages ebenso wie für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellungen.

Klarstellung und Neuregelung: Die GmbH-Reform enthält neue Formulierungen zu Einlagepflicht und "Hin- und Herzahlen", verdeckter Sacheinlage, genehmigtem Kapital, Aussonderungsrechten des Gesellschafters bei eigenkapitalersetzender Nutzungsüberlassung, Gesellschafterdarlehen, Cash-Pooling etc. Die bisher im GmbHG enthaltenden insolvenzrechtlichen Regelungen werden in die Insolvenzordnung integriert.

Wann gelten diese Änderungen?
Lässt der Bundesrat den Gesetzentwurf in der vom Bundestag beschlossenen Fassung passieren, könnten die Änderungen im Oktober bzw. Anfang November 2008 in Kraft treten.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 09|2008, Seite 10

 
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