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Keine Ausflüchte

Schwarzarbeit © Bilderbox

Auch wenn Arbeiten „schwarz“ ausgeführt werden: Die Auftragnehmer haften trotzdem für Fehler. Von Martin Rößler

Gleich in zwei Fällen hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden, ob die Mängelhaftung auch dann gilt, wenn die mangelhaften Arbeiten schwarz ausgeführt worden sind. In beiden Richtersprüchen (Urteile vom 24. April 2008, Aktenzeichen VII ZR 42/07 und 140/07) ging es um Werkleistungen, bei denen sich Auftraggeber und Auftragnehmer verabredet hatten, keine Rechnung auszustellen (juristischer Fachbegriff: Ohne-Rechnung-Abrede).

Die konkreten Fälle: In dem einen Verfahren hatte der Kläger den Beklagten beauftragt, die Terrasse seines Hauses abzudichten und mit Holz auszulegen. Kurze Zeit nach Beendigung der Schwarzarbeit trat in der Wohnung, die unter der Terrasse liegt, ein Wasserschaden auf. Deshalb bestand der Kläger auf Gewährleistung.

In dem anderen Verfahren ließen die Auftraggeber Vermessungsarbeiten für den Neubau eines Einfamilienhauses schwarz ausführen. Wegen eines Vermessungsfehlers wurden Haus und Carport offensichtlich falsch platziert. Die Auftraggeber verlangten deshalb Schadensersatz vom Vermesser.

Der für das Werkvertragsrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs hat die Urteile der beiden Vorinstanzen korrigiert: Diese hatten die Gewährleistungsansprüche der Kläger mit dem Argument abgewiesen, angesichts der Ohne-Rechnung-Abrede seien die Werkverträge in Gänze nichtig gewesen. Die Nichtigkeit ergebe sich, weil die Schwarzarbeit der Steuerhinterziehung diene und damit ein Gesetzesverstoß vorliege. Zudem sei nicht belegbar, dass die Verträge bei ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wären, so die beiden Vorinstanzen.

Der Standpunkt des Bundesgerichtshofes lässt sich demgegenüber klar zusammenfassen: Schwarzarbeit schützt nicht vor Mängelhaftung. Die Beklagten, die die Fehler zu verantworten haben, können sich nicht mit dem Argument von der Mängelhaftung befreien, dass der ganze Werkvertrag durch die rechtswidrige Schwarzarbeit nichtig sei. Denn für sie hätte offensichtlich sein müssen, dass die Auftraggeber an vertraglichen, auf die Mängelbeseitigung gerichteten Gewährleistungsrechten ein besonderes Interesse gehabt hätten. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Gewährleistung geltend gemacht wurde, hätten die beklagten Auftragnehmer ja ihr Verhalten auch darauf ausgerichtet, den Vertrag wie vereinbart zu erfüllen. Sie verhalten sich deshalb nach Auffassung des BGH treuwidrig, wenn sie sich nun plötzlich darauf berufen, dass wegen der gesetzeswidrigen Schwarzarbeit eine Gewährleistungspflicht nicht in Frage komme. Der Bundesgerichtshof konnte offenlassen, ob die Werkverträge, die auf Ohne-Rechnung-Abreden beruhen, tatsächlich in Gänze nichtig sind. Denn die beklagten Auftragnehmer könnten sich hinter einer Nichtigkeit der Verträge sowieso nicht zurückziehen, sie müssten für ihre handwerklichen Fehler gerade stehen.

Externer Kontakt: Martin Rößler ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in der Kanzlei Rechtsanwälte Link • Siry • Kupfer in Nürnberg (m.roessler@link-siry-kupfer.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 09|2008, Seite 26

 
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