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Mehr Sonne!

Jeder Eigentümer eines neuen Gebäudes muss künftig seinen Wärmebedarf zum Teil aus erneuerbaren Energien decken. Auch gewerbliche Immobilien sind betroffen.

Das sieht das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vor, das als Teil des ersten "Klimaschutzpaketes" der Bundesregierung von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde und am 1. Januar 2009 in Kraft tritt. Ziel ist es, den Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeerzeugung von derzeit rund sechs auf 14 Prozent im Jahr 2020 zu erhöhen.

Da der Bau eines Gebäudes eine lange Planungsphase erfordert, sieht der Gesetzentwurf eine Übergangsfrist vor: Wer vor dem 1. Januar 2009 einen Bauantrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder eine Bauanzeige erstattet hat, wird von der Nutzungspflicht freigestellt.

Grundsätzlich kann jeder Eigentümer entscheiden, welche Energiequelle er nutzen möchte. Beim Einsatz von solarthermischen Anlagen in Nichtwohngebäuden müssen diese Anlagen mindestens 15 Prozent des gesamten Wärmebedarfs decken. Wer feste Biomasse, Erdwärme oder Umweltwärme nutzt, muss seinen Wärmebedarf zu mindestens 50 Prozent daraus decken. Außerdem müssen beim Einsatz von Wärmepumpen gewisse technische und ökologische Anforderungen wie bestimmte Jahresarbeitszahlen eingehalten werden. Der Einsatz bzw. die Beimischung von Pflanzenöl und Biogas wird an die Bedingung geknüpft, dass sie mit effizientesten Anlagen erfolgt. Bei Pflanzenöl sind das modernste Brennwertkessel und bei Biogas Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Zudem müssen Biogas und Pflanzenöl bestimmten Nachhaltigkeitsanforderungen entsprechen. Der Mindestanteil am Wärmeenergiebedarf beträgt bei Einsatz von Biogas 30 und bei Einsatz von Pflanzenöl 50 Prozent.

Ersatzmaßnahmen sind möglich
Anstelle erneuerbarer Energien können auch andere Maßnahmen ergriffen werden, die ähnlich klimaschonend sind:

  • Nutzung von Abwärme, die mindestens 50 Prozent des Wärmebedarfs deckt.
  • Nutzung von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die mindestens 50 Prozent des Wärmebedarfs deckt.
  • Verbesserte Dämmung des Gebäudes, die um 15 Prozent über das durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebene Niveau hinausgeht.
  • Anschluss an ein Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung, sofern das Netz zu einem wesentlichen Teil mit erneuerbaren Energien oder zu mehr als 50 Prozent auf Basis von Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärme betrieben wird.

Jeder Gebäudeeigentümer kann verschiedene erneuerbare Energien miteinander kombinieren. Auch Ersatzmaßnahmen können untereinander oder mit dem Einsatz erneuerbarer Energien kombiniert werden. Wer seinen Wärmebedarf beispielsweise nur zu 7,5 Prozent mit Sonnenenergie deckt – statt der vorgeschriebenen 15 Prozent – der muss die verbleibende Hälfte der Pflichterfüllung mit einer anderen Maßnahme abdecken, z.B. durch die Nutzung von Holzpellets zu 25 Prozent statt der vorgeschriebenen 50 Prozent oder durch eine verstärkte Wärmedämmung mit einer Übererfüllung der EnEV um 7,5 Prozent statt der vorgeschriebenen 15 Prozent.

Wer aus technischen Gründen weder erneuerbare Energien nutzen noch Ersatzmaßnahmen ergreifen kann, ist von der Pflicht freigestellt. Führen Maßnahmen im Einzelfall zu einer unbilligen Härte, kann die zuständige Landesbehörde den Eigentümer von der Nutzungspflicht befreien.

Gebäudeeigentümer können eine Förderung über das "Marktanreizprogramm" der Bundesregierung beantragen, sofern die Maßnahmen über die gesetzliche Pflicht hinausgehen. Förderanträge können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) gestellt werden. Nähere Informationen einschließlich der Antragsformulare sind im Internet verfügbar unter www.bafa.de (Rubrik "Energie" und "Erneuerbare Energien").

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 09|2008, Seite 42

 
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