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Versprechen gelten

Der Bauträger muss halten, was er in einer Werbebroschüre zusichert. Aber nicht selten bestehen bei dem Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Hauses Widersprüche zwischen dem notariellen Kaufvertrag bzw. der Baubeschreibung auf der einen Seite und einem Werbeprospekt des Verkäufers oder Bauträgers auf der anderen Seite.

In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) geurteilt, dass der Bauträger einhalten muss, was er in einem Werbeprospekt versprochen hatte. In dem Fall hatte der Käufer eine Eigentumswohnung gekauft. In dem Prospekt hieß es, die Eigentumswohnung gehe über zwei Etagen. In der Broschüre waren sogar im zweite Stock ein Bett und Möbel eingezeichnet. Im Gegensatz dazu wurde in dem Kaufvertrag auf die Baubeschreibung verwiesen, in der der zweite Stock aber nur als Abstellraum ausgewiesen war.

Für den Käufer kam die böse Überraschung kurz nach dem Einzug: Er erhielt von der Bauordnungsbehörde einen Bescheid, in dem ihm die Nutzung der zweiten Etage zu Wohnzwecken untersagt wurde. Daraufhin verlangte der Käufer vom Bauträger Schadensersatz.

Zu recht, wie der BGH entschieden hat. Der Käufer hätte sogar das Recht gehabt, ganz vom Vertrag zurückzutreten und den ganzen Kaufpreis zurückzubekommen. Denn das Verhalten des Verkäufers (Bauträgers) stelle eine "arglistige Täuschung" dar, die zur Anfechtung des Kaufvertrages berechtige, so die Richter des BGH. Denn der Käufer hatte erkennbar darauf Wert gelegt, dass der zweite Stock als Wohnraum genutzt werden kann. Deshalb und wegen der Gestaltung des Prospekts handelte der Verkäufer arglistig, weil er "durch die Hintertür" den Verweis auf die Baubeschreibung in dem Kaufvertrag mit aufnahm. Wegen der Verjährung der Ansprüche des Käufers (Rücktritt/Schadensersatz/Minderung) kommt es auf die Kenntnis des Käufers von dem Mangel an. Diese lag in dem konkreten Fall erst vor, als er den Untersagungsbescheid der Bauordnungsbehörde bekam.

Externer Kontakt: Rechtsanwalt Maximilian Koch, Lederer & Partner Rechtsanwälte, Nürnberg (info@lederer-rechtsanwaelte.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 09|2008, Seite 33

 
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