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Chemikalienverordnung "REACH"

Neue Informationspflichten

Wie können Unternehmen mit Kundenanfragen umgehen, die sich auf „besonders besorgniserregende Stoffe“ beziehen?

Viele Unternehmen erhalten derzeit Fragebögen, ob sie den Pflichten der neuen Chemikalienverordnung "Reach" ("Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals") nachkommen. Während sich die Abfragen in den letzten Monaten hauptsächlich auf die Pflichten zur Registrierung bzw. Vorregistrierung von Stoffen bezogen, häufen sich nun Kundenanfragen zu den "besonders besorgniserregenden Stoffen".

Nachholen der Vorregistrierung


Bis zum 21. November 2008 wurden knapp 1,5 Mio. Vorregistrierungen bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA durchgeführt. Mit Ablauf der Vorregistrierfrist zum 1. Dezember 2008 dürfen nicht vorregistrierte Stoffe in Mengen größer als einer Jahrestonne erst dann hergestellt oder importiert werden, wenn sie unmittelbar wie Neustoffe angemeldet werden. Dazu sind umfangreichere Prüfungen erforderlich. Eine Ausnahme gibt es für die Stoffe, die nach dem 1. Dezember 2008 erstmals hergestellt oder importiert werden. In diesem Fall kann die existenziell wichtige Vorregistrierung nachgeholt werden und ein Anspruch und die Übergangsfrist von dreieinhalb bis elf Jahren (2010, 2013 oder 2018) zur eigentlichen Registrierung des Stoffes in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist aber, dass die Herstellung oder der Import nicht länger als sechs Monate zurückliegt und noch mindestens ein Jahr bis zum Stichtag der mengenabhängigen Registrierungsfrist verbleibt.

Am 1. Januar 2009 wird die ECHA die endgültige Liste aller vorregistrierten Stoffe auf ihrer Website (http://echa.europa.eu) veröffentlichen. Dieser Stichtag ist besonders für Anwender wichtig. Denn ist der Stoff nicht genannt, hat sich kein Hersteller oder Importeur gefunden, der ihn registrieren will. Der Anwender kann dann der ECHA sein Interesse an dem Stoff mitteilen. Die ECHA veröffentlicht auf ihrer Website den Namen des Stoffes und übermittelt einem potenziellen Registranten auf Ersuchen die Kontaktdaten des nachgeschalteten Anwenders.

Informationspflichten


Die Europäische Chemikalienagentur ECHA hat Ende Oktober 2008 eine erste Kandidatenliste der "besonders besorgniserregenden Stoffe" veröffentlicht (http://echa.europa.eu/chem_data/candidate_list_table_en.asp).

Diese Liste wird in Zukunft ständig erweitert und fortgeschrieben. Die Nennung dieser Stoffe löst nach Art. 33 der Reach-Verordnung unmittelbare Informationspflichten für Lieferanten von Erzeugnissen (z. B. Spritzgussteile, Textilien, Maschinen, Elektroartikel oder Verpackungen) aus. Dies betrifft Produkte, die mehr als 0,1 Massenprozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes enthalten. Jeder Lieferant muss seinen gewerblichen Kunden unaufgefordert diesen Sachverhalt mitteilen. Neben dem Namen des Stoffes muss er dazu noch die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung stellen. Die Pflicht zur Informationsweitergabe betrifft die gesamte Lieferkette innerhalb der EU. In den letzten Wochen häufen sich Kundenanfragen, die diesen Sachverhalt klären sollen. Auch private Endkunden müssen entsprechend informiert werden – allerdings nur auf Anfrage innerhalb einer Frist von 45 Tagen.

Die deutschen Spitzenverbände der Industrie und des Handels, BDI und HDE, weisen darauf hin, dass eine Informationspflicht unmittelbar nach Veröffentlichung der Kandidatenliste in der Lieferkette häufig nicht realisierbar sei, da Informationen erst über die gesamte Lieferkette ermittelt werden müssen. In der Regel würden beispielsweise bei importierten Erzeugnissen mindestens sechs Monate dazu benötigt werden. Musterformulierungen können von der Internet-Seite der IHK Nürnberg für Mittelfranken (www.ihk-nuernberg.de/umweltrecht) oder vom Reach-Helpdesk des BDI (http://reach.bdi.info) heruntergeladen werden.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2008, Seite 16

 
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