Das Oberlandesgericht Hamburg hatte eine Widerrufsbelehrung eines Online-Händlers zu beurteilen, der zufolge unfreie Pakete grundsätzlich nicht angenommen würden. Nach Auffassung des Gerichts kann ein solcher Hinweis dahingehend verstanden werden, dass das Widerrufsrecht bei einer unfreien Rücksendung der Ware nicht wirksam ausgeübt werden kann. Dies sei mit dem Schutzgedanken des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB unvereinbar, wonach Kosten und Risiko der Rücksendung grundsätzlich der Unternehmer zu tragen hat. Eine solche Widerrufsbelehrung entspreche daher nicht den gesetzlichen Vorgaben und sei wettbewerbswidrig (Beschluss des OLG Hamburg vom 24. Januar 2008, Aktenzeichen 3 W 7/08).
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