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Verpackungsverordnung

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Bis zum 1. Mai 2009 müssen die elektronischen Vollständigkeitserklärungen registriert sein. Wer diesen Termin verpasst, muss mit einer empfindlichen Geldbuße rechnen.

Seit 1. Januar 2009 ist die neue Verpackungsverordnung in Kraft. Rund 4 500 Unternehmen, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen oberhalb von bestimmten Mengenschwellen in Verkehr bringen, müssen künftig eine Vollständigkeitserklärung (VE) abgeben, aus der hervorgeht, wie viele Verkaufsverpackungen im Vorjahr in Verkehr gebracht wurden und wie deren Entsorgung geregelt ist.

Die Mengenschwellen betragen 50 Tonnen pro Jahr bei Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton, 80 Tonnen pro Jahr bei Verpackungen aus Glas und 30 Tonnen pro Jahr in Summe für Leichtverpackungen wie Kunststoffe, Verbunde, Weißblech oder Aluminium. Die Mengenangaben beziehen sich auf das Leergewicht der Verkaufsverpackungen, die bis zum privaten Endverbraucher gelangen. Hierunter fallen auch Hotels, Gaststätten, Verwaltungen, Krankenhäuser, Freiberufler, kleinere Handwerksbetriebe und ähnliche Stellen. Unterhalb dieser Mengenschwellen muss eine Vollständigkeitserklärung nur dann abgegeben werden, wenn dies die Behörde fordert. Die sogenannten Erst-Inverkehrbringer von Serviceverpackungen können von den Lieferanten oder Herstellern der Verpackungen verlangen, dass diese die Vollständigkeitserklärung hinterlegen. Letzter gesetzlicher Termin für die VE-Hinterlegung ist der 1. Mai 2009. Wer die Frist verpasst, dem droht eine empfindliche Geldbuße.

Die notwendigen Angaben in der Vollständigkeitserklärung umfassen materialspezifische Angaben zu den Mengen, die bei dualen Systemen lizenziert oder über Branchenlösungen verwertet wurden. Ab dem Meldezeitraum 2009 müssen gegebenenfalls Angaben zu den Mengen an Verkaufsverpackungen bei gewerblichen Anfallstellen sowie Verwertungsbetätigungen eingegeben werden. Die Vollständigkeitserklärung muss von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen geprüft und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (gemäß § 2 Signaturgesetz) versehen werden.

Unterstützung durch die IHK
Zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung stellen die IHKs eine internetbasierte Anwendung unter www.ihk-ve-register.de zur Verfügung. Es gibt geschützte Zugänge für verpflichtete Unternehmen, für die IHKs, für die dualen Systeme und für die Landesabfallbehörden. Ausschließlich die Abfallbehörden können die von den Unternehmen und den dualen Systemen eingegebenen Daten einsehen. Ab dem 2. Mai 2009 wird die Liste der Unternehmen, die eine VE bei der zuständigen IHK abgeben haben, auf der Internet-Plattform veröffentlicht. Bei der Registrierung werden Unternehmen aufgefordert, gemäß Anhang VI der Verpackungsverordnung ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) anzugeben. Jeder Unternehmer kann auf Antrag eine USt-IdNr. erhalten, wenn er in Deutschland zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Antrag kann kostenlos und online beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) gestellt werden. Nur hilfsweise kann die für die Umsatzsteuererklärung maßgebliche Steuernummer verwendet werden.

Besonderheiten für das Berichtsjahr 2008
Der Dokumentationszeitraum geht vom 5. April bis 31. Dezember 2008. Die Bagatellgrenzen gelten aber für die Gesamtmenge im Kalenderjahr 2008. Im Berichtsjahr 2008 sind noch die nach der alten Verpackungsverordnung in Verkehr gebrachten Mengen relevant, wobei auch "Selbstentsorger-Mengen" zu berücksichtigen sind. Dabei ist nicht zwingend der Erst-Inverkehrbringer verpflichtet, sondern eventuell ein nachgeschalteter Vertreiber. Weiter sind in der erstmaligen VE weder Angaben zu Branchenlösungen noch zu gewerblichen Verkaufsverpackungen anzugeben.

Das Internet-Portal www.ihk-ve-register.de ist zugleich die zentrale Informationsplattform für betroffene Unternehmen. Sie finden darauf u.a. Rechtsgrundlagen, ein Benutzerhandbuch, ausführliche Handlungshilfen zur VE, Fragen und Antworten (FAQ) sowie aktuelle Informationen rund um die Verpackungsverordnung.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2009, Seite 22

 
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