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Verkehrsmedizin

Immer die Spur halten

Gesundheitliche Beeinträchtigungen können die Fahreignung einschränken und Unfälle verursachen. Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter an das Steuer von Firmenfahrzeugen lassen, haben eine besondere Verantwortung. Von Christian van de Weyer

Wer die Führerscheinprüfung bestanden hat, hat damit nicht die lebenslange Fahreignung erworben. Denn Erkrankungen und andere gesundheitliche Handicaps können unter Umständen das Fortbestehen der Fahrerlaubnis gefährden.

Die Führerscheinprüfung verlangt den Nachweis theoretischer und praktischer Fähigkeiten, die Fahrerlaubnis wird als Verwaltungsakt erteilt. Der Nachweis einer Eignung im Sinne der Erfüllung körperlicher oder geistiger Anforderungen wird nach Straßenverkehrsgesetz nicht verlangt (Ausnahme: Sehtest). Der Gesetzgeber geht von der positiven Annahme aus, dass jeder körperlich, geistig und psychisch Normalgesunde zum Führen eines Kraftfahrzeuges in der Lage ist. Wenn jedoch die Gesundheit des Einzelnen vom Normalzustand abweicht, kann sich daraus eine Verkehrsgefährdung ergeben, die vorübergehend oder dauerhaft sein kann. Deshalb verpflichtet die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) den Fahrer zur "Selbstüberprüfung", d.h. er muss jederzeit selbstverantwortlich einschätzen können, ob er in körperlicher, geistiger und psychischer Hinsicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges imstande ist.

Abhängig von der Größe des bewegten Fahrzeuges oder der damit verbundenen Verantwortung werden zur Sicherstellung der Fahreignung des Einzelnen einige (wenige) Anforderungen an den Führerscheinbewerber gestellt.

  • Pkw- und Motorradfahrer (Führerschein Klasse A und B) müssen nachweisen, dass sie scharf sehen können. Dazu wird ein Sehtest durchgeführt.
  • Lkw-Fahrer müssen zusätzlich nachweisen, dass sie im gesamten Gesichtsfeld alles sehen. Die Prüfung des Gesichtsfeldes wird mit einem Perimeter durchgeführt. Außerdem benötigt der Führerscheinbewerber eine Bescheinigung eines geeigneten Arztes, dass "keine Beeinträchtigungen des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens festgestellt werden konnten". Der bescheinigende Arzt soll nicht gleichzeitig der behandelnde Arzt sein.
  • Bewerber für einen Führerschein zur Fahrgastbeförderung (FzF) wie Taxifahrer oder Busfahrer müssen zusätzlich ihre psychische Leistungsfähigkeit nachweisen. Dazu dienen psychologische Testverfahren, die Anforderungen wie Orientierung, Konzentration, Aufmerksamkeit, Belastbarkeit und Reaktionsfähigkeit überprüfen.

Lkw- und Busfahrer müssen ab dem 50. Lebensjahr diese Untersuchungen alle fünf Jahre wiederholen.

Davon zu unterscheiden ist die sogenannte "MPU", die Medizinische-Psychologische Untersuchung. Diese besonders ausführliche Begutachtung der Fahreignung wird von einer "Begutachtungsstelle für Fahreignung" durchgeführt und bereitet Entscheidungen über die Entziehung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis vor.

Verantwortung des Arbeitgebers
Wer als Arbeitgeber/Unternehmer seinen Mitarbeitern Firmenfahrzeuge überlässt, hat ein besonderes Interesse daran, den Fuhrpark zu erhalten. Er steht zudem in einer Verantwortung auch Dritten gegenüber. Diese hat der Gesetzgeber in der Betriebssicherheitsverordnung festgeschrieben und dort unmissverständlich formuliert, dass nur unterwiesene und "geeignete" Beschäftigte "selbstfahrende Arbeitsmittel" führen dürfen. Im Gegensatz zur Fahrerlaubnisverordnung darf der Unternehmer nicht von vorneherein davon ausgehen, dass der Mitarbeiter zum Führen eines Fahrzeugs geeignet ist. Er muss sich vielmehr von der Eignung überzeugen, bevor er seinem Mitarbeiter den Fahrauftrag erteilt. Die Art der Fahrzeuge reicht vom Gabelstapler in der Lagerhalle über die Vorstandslimousine bis zum Gefahrguttransporter oder 40 Tonnen schweren Sattelzug.

Wie kann der Arbeitgeber sicherstellen, dass seine Mitarbeiter tatsächlich zum Fahren "geeignet" sind? Anerkanntermaßen wird hier auf die Vorsorgeuntersuchungen nach den Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zurückgegriffen. Mit der sogenannten "G 25" existiert ein seit Jahren bewährtes Instrument zur sachgerechten Untersuchung in Hinblick auf "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten". Es handelt sich einerseits um eine Untersuchung im Rahmen der Gesundheitsvorsorge des Mitarbeiters, andererseits aber auch um eine Eignungsuntersuchung. Die Inhalte der G 25 sind den Vorgaben der Fahrerlaubnisverordnung sehr ähnlich.

Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter außerdem dazu verpflichten, den Verlust des Führerscheins sofort mitzuteilen. In regelmäßigen Abständen muss der Arbeitgeber kontrollieren, ob Mitarbeiter, die Fahraufträge erhalten, im Besitz einer dazu gültigen Fahrerlaubnis sind.

So manchem Unternehmer wird von (Betriebs-)Ärzten empfohlen, die Mitarbeiter nach G 25 untersuchen zu lassen. Die praktischen Erfahrungen zeigen, dass der Aufwand gerechtfertigt ist. Sowohl bei Untersuchungen nach FeV als auch bei der G 25 werden häufig Beeinträchtigungen der Gesundheit entdeckt, die von Bedeutung für die Verkehrssicherheit des Untersuchten und damit für die Rechtssicherheit des Unternehmers sind. Einige Beispiele:

  • Die schon etwas ältere Brille, die keine ausreichende Sehschärfe mehr gewährleistet.
  • Der bislang nicht erkannte Bluthochdruck oder Diabetes, die zwar keine aktuellen Beschwerden verursachen, aber eventuell als "gesundheitliche Zeitbombe" zu plötzlichen Ereignissen wie Herzinfarkt, Schlaganfall oder Zuckerkoma führen. Geschähe dies am Steuer, wäre dies möglicherweise Auslöser für einen katastrophalen Unfall.
  • Medikamente, die die Fahreignung beeinflussen.
  • Schädlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen bewusstseinsverändernden Substanzen (legal und illegal).

Mit dem Betriebsarzt geklärt werden sollten u.a. auch folgende Fragen: Wann darf ein Mitarbeiter nach einem Herzinfarkt wieder Firmenfahrzeuge fahren? Wann darf er wieder an das Steuer eines Lkw oder eines Schulbusses? Ein Gabelstaplerfahrer im Logistikbetrieb wurde wegen eines Hirntumors operiert. Wann kann er wieder im Hochregallager kommissionieren?

Externer Kontakt: Dr. med. Christian van de Weyer, Facharzt für Arbeits- und Notfallmedizin sowie Inhaber von ArbeitsMedizinFürth, (info@arbeitsmedizin-fuerth.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2009, Seite 36

 
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