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Fahrerlaubnisrecht

Stark ausgebremst

Autofahrer, denen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, können sich nicht mehr ohne Weiteres einen Führerschein im Ausland besorgen. Von Marcus Fischer

Wer wegen einer Alkohol- oder Drogenfahrt die Fahrerlaubnis verliert, muss sich in der Regel einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen. Nur wenn er sie besteht, bekommt er den Führerschein wieder. Um diese Prüfung zu umgehen, haben zahlreiche Betroffene in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine Fahrerlaubnis beantragt. Doch dieser Führerscheintourismus wird nun stark eingeschränkt.

Seit Jahren ist umstritten, in welchen Fällen sich der Inhaber der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im eigenen Land wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar macht. Da hier eine Vielzahl von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ergangen ist und die 3. EG-Führerscheinrichtlinie zum 19. Januar 2009 teilweise in Kraft getreten ist, wurde auch die deutsche Fahrerlaubnisverordnung mit Wirkung zum 19. Januar 2009 novelliert. Dadurch hat sich die Rechtslage zur Strafbarkeit in Fällen des Führerscheintourismus grundlegend gewandelt.

Nach der 3. EG-Führerscheinrichtlinie muss ein Mitgliedsstaat nämlich zwingend die Erteilung von Führerscheinen an Personen ablehnen, deren Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde. Wird die Fahrerlaubnis im Widerspruch zu der neuen Regelung dennoch erteilt, ist sie in den anderen EU-Ländern ungültig. Die wesentliche Änderung jedoch betrifft eine Regelung in der Fahrerlaubnisverordnung: Die im Ausland erworbene Fahrerlaubnis gilt dann nicht, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz unbestreitbar im Inland hat. Dies entspricht auch der jüngsten Rechtsprechung des EuGH.

Kurzum: Führerscheine, die ein anderer Mitgliedsstaat nach dem 19. Januar 2009 erteilt und die nach Ablauf einer festgesetzten Sperrfrist erworben wurden, berechtigen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nur in besonderen Fällen sieht die Fahrerlaubnisverordnung Ausnahmen vor. Für Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2009 ausgestellt wurden, gilt: Wenn der ausländische Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist erworben wurde und der Fahrer seinen Wohnsitz im Ausstellerstaat hatte, kann er ihn straflos im Inland nutzen.

Externer Kontakt: Marcus Fischer ist Fachanwalt für Verkehrsrecht bei der Kanzlei Salleck + Partner in Erlangen (fischer@salleck.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2009, Seite 34

 
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