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Berufsunfähigkeit

Unternehmen in der Haftungsfalle?

Das Risiko der Berufsunfähigkeit kann auch über eine betriebliche Versorgungszusage abgedeckt werden. Es gibt aber einige Fallstricke. Von Alexander Schrehardt

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist für Arbeitnehmer sowie für selbstständig und freiberuflich tätige Unternehmer unverzichtbar. Von allen Experten wird sie als wichtiger Beitrag zur persönlichen Existenzsicherung angesehen. Der erforderliche Versicherungsschutz kann über einen privaten Versicherungsvertrag erreicht werden, für Arbeitnehmer und überwiegend für das Unternehmen freiberuflich oder selbstständig tätige Mitarbeiter (z.B. Handelsvertreter) auch im Zuge einer betrieblichen Versorgungszusage.

Das Problem für den Arbeitgeber: Er ist sich bei der Einrichtung einer betrieblichen Versorgungszusage häufig nicht über die Risiken im Klaren, die für ihn damit verbunden sind. Das betrifft insbesondere Fragen der Haftung. Die Frage der Arbeitgeberhaftung in der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 S. 3 des Betriebsrentengesetzes eindeutig geklärt: "Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt." Diese Regelung gilt auch für die Zusage von Invaliditätsleistungen.

Vor dem Hintergrund dieser Einstandshaftung sollten der Arbeitgeber bzw. die Unternehmensleitung nicht nur Art, Umfang, Leistungsdauer und Anpassung der Versorgungsleistungen in der Versorgungszusage exakt beschreiben, sondern auch die Voraussetzungen für die Zahlung von Leistungen definieren. Beispielsweise dadurch, dass man auf die Bedingungen des Versicherungsvertrages verweist, der mit dem Versicherungsunternehmen abgeschlossen wird. Sind die zugesagten Leistungsvoraussetzungen und Leistungen nicht klar und unmissverständlich formuliert, kann es für das Unternehmen sehr teuer werden.

Das wird in diesem konkreten Fall sehr deutlich: In der Zusage für eine betriebliche Altersversorgung hatte ein Unternehmen gegenüber seinem Geschäftsführer ein Versorgungsversprechen für Rentenleistungen im Alter, für den Fall der Berufsunfähigkeit und für die Hinterbliebenen im Todesfall abgegeben. In der Versorgungszusage definierte die Unternehmensleitung die Berufsunfähigkeit sowie die Leistungsvoraussetzungen für den Bezug von Berufsunfähigkeitsleistungen, indem sie auf die Versicherungsbedingungen einer namhaften Lebensversicherungsgesellschaft Bezug nahm. Die Rückdeckung der Versorgungszusage erfolgte einige Jahre später bei einem anderen Versicherungsunternehmen auf der Grundlage einer Kapitallebensversicherung mit einer Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Wegen eines Bandscheibenvorfalls enthielt der Versicherungsvertrag für diese Vorerkrankung einen Leistungsausschluss. Gerade dieser Bandscheibenvorfall führte dazu, dass der Geschäftsführer tatsächlich berufsunfähig wurde und deshalb bei seinem Arbeitgeber seinen Versorgungsanspruch anmeldete. Der Versicherer verweigerte die Leistung. Zum einen, weil nicht das Berufsunfähigkeits-, sondern nur das Erwerbsunfähigkeitsrisiko des Arbeitnehmers versichert worden sei, und zum anderen, weil der Leistungsausschluss in den Vertrag aufgenommen worden sei. Der Knackpunkt: Der Anspruch des Arbeitnehmers richtete sich nicht gegen den Versicherer, sondern gegen den Arbeitgeber. Und der musste dann für die zugesagten Versorgungsleistungen einstehen.

Daraus ergeben sich folgende Tipps für die Praxis: Weil sich im Betriebsrentengesetz nur der Begriff der Invalidität und nicht der Berufsunfähigkeit findet, ist es zwingend erforderlich, in der schriftlichen Versorgungszusage den Begriff der Invalidität zu definieren. Dies kann wahlweise in Anlehnung an die Nomenklatur des § 240 Sozialgesetzbuch (SGB) VI oder unter Bezugnahme auf die Versicherungsbedingungen des unterlegten Versicherungsvertrages erfolgen. Sofern der Versicherer den Versicherungsvertrag nur mit einem Leistungsausschluss für bereits bestehende Vorerkrankungen annimmt, sollten diese Leistungsausschlüsse auch in der betrieblichen Versorgungszusage berücksichtigt und klar benannt werden.

Bei der Einrichtung einer betrieblichen Versorgungszusage mit Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsleistungen ist der Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung von größter Bedeutung. Wird z.B. einem jungen Geschäftsführer eine Pensionszusage mit hohen Versorgungsleistungen für den Fall der Berufsunfähigkeit erteilt und das Risiko über eine Rückdeckungsversicherung abgesichert, so entstehen für kleine und mittlere Unternehmen beträchtliche Risiken. Denn wenn der Fall der Berufsunfähigkeit tatsächlich eintritt, besteht die Gefahr eines hohen Liquiditätsverlusts infolge Steuerschuld, die aus der Forderung des Unternehmens an die Versicherungsgesellschaft resultiert. Dies kann im schlimmsten Fall auch zur Unternehmensinsolvenz führen.

Externer Kontakt: Alexander Schrehardt ist Geschäftsführer der Consilium Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH in Höchstadt/Aisch, info@consilium-gmbh.de
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 06|2009, Seite 40

 
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