Telefon: +49 911 1335-1335

Telefonwerbung

Die Leitungen bleiben geschaltet

Das neue Gesetz zur Telefonwerbung ist in Kraft getreten. Die IHK-Organisation konnte erreichen, dass die Regelungen praxisnah bleiben.

Im Einzelnen sieht das neue Gesetz folgende Änderungen vor:

Ausdrückliche Einwilligung in Telefonwerbung: Es wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.

Bußgeld: Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

Verbot der Rufnummernunterdrückung: Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Dies wird nun durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) verboten. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße von bis zu 10 000 Euro.

Ausweitung des Widerrufsrechts: Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden, so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. Bislang gab es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Absatz 4 Nummer 3 und 4 Bürgerliches Gesetzbuch BGB). Diese Ausnahmen werden beseitigt. Es kommt für das Widerrufsrecht nicht darauf an, ob der Werbeanruf unerlaubt war.

Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist regelmäßig einen Monat.

Der Schutz vor untergeschobenen Verträgen, einschließlich der sogenannten Kostenfallen im Internet, wurde verbessert: Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen. Bislang gab es in solchen Fällen kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat. Unseriöse Unternehmer hatten diese Regelung gezielt ausgenutzt, um Verbrauchern am Telefon oder im Internet Verträge unterzuschieben. Diesem Verhalten entzieht das Gesetz die Grundlage.

Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Das Unterschieben von Verträgen wird damit wirtschaftlich uninteressant, weil Unternehmen auf eigenes Risiko leisten.

Künftig kann der Verbraucher seine Vertragserklärung noch solange widerrufen, wie er nicht vollständig bezahlt hat. Wenn ihn das Unternehmen vor Abgabe seiner Erklärung nicht darauf hingewiesen hat, dass er bei einem Widerruf für die bis dahin erbrachte Leistung Wertersatz zahlen muss, kann das Unternehmen nichts von ihm fordern.

Textform: Wenn es zu einem Anbieterwechsel kommt, bedarf die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder die Vollmacht dazu künftig der Textform. Hierdurch wird verhindert, dass ein neuer Anbieter den Vertrag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter einfach kündigt. Dies hatten unseriöse Anbieter von Telefondienstleistungen häufiger praktiziert, weshalb diese Verbesserung für den Verbraucher jetzt eingeführt wurde.

Den Anliegen der IHK-Organisation wurde bei der Neuregelung in folgenden wichtigen Punkten Rechnung getragen: Es gibt keine Bestätigungslösung, sondern "nur" die erweiterte Widerspruchslösung. Die Einwilligung muss zwar ausdrücklich sein, aber immerhin nicht in Textform. Dem Bundesjustizministerium wurde vom Gesetzgeber der Auftrag erteilt, die Wirksamkeit der Maßnahmen zu prüfen und in drei Jahren Bericht zu erstatten.

Externer Kontakt: Hildegard Reppelmund ist Rechtsanwältin beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in Berlin (reppelmund.hildegard@dihk.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 07|2009, Seite 16

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick