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Umweltmanagement

Alle Umweltaspekte im Griff

Die Europäische Union hat die Regelungen für das betriebliche Umweltmanagement erneut geändert. Besonderheiten der einzelnen Branchen werden jetzt stärker berücksichtigt.

Vor 16 Jahren hatte die EU die sogenannte EMAS-Verordnung erlassen, die die "freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung" regelt, so die offizielle Bezeichnung. Mit der jüngsten Novelle soll jetzt die Zahl der teilnehmenden Unternehmen deutlich erhöht werden. In Deutschland waren zum Jahresende 2008 rund 1 400 Unternehmen mit 1 900 Standorten im EMAS-Register eingetragen, dies entspricht einem Drittel aller teilnehmenden Unternehmen in Europa. Im Register der IHK Nürnberg für Mittelfranken werden derzeit 41 Unternehmen geführt, die mit einem Umweltmanagementsystem zertifiziert sind.

Mit der Novelle bleibt die Grundstruktur von EMAS gleich, bei der Einführung des Umweltmanagementsystems sollen jedoch künftig "bewährte sektorspezifische Umweltmanagementpraktiken" berücksichtigt werden. Diese sind neuen "sektorspezifischen Referenzdokumenten" zu entnehmen, die die Kommission nach und nach entwickeln lassen will. Diese Dokumente sollen auch spezifische Indikatoren für die Umweltleistung, Leistungsrichtwerte sowie Systeme zur Bewertung des Leistungsniveaus enthalten können (Artikel 46 der Verordnung).

Neu ist die zwingende Vorgabe von Leistungsindikatoren als Element der Umwelterklärung (Anhang IV Teil C). Diese beziehen sich auf Energieeffizienz, Materialeffizienz, Wasser, Abfall, biologische Vielfalt und Emissionen. Abweichungen von der Nutzung bestimmter Kernindikatoren sind mit entsprechender Begründung grundsätzlich möglich: Ist eine Organisation der Auffassung, dass einer oder mehrere Kernindikatoren für ihre direkten Umweltaspekte nicht wesentlich sind, muss die Organisation keine Informationen zu diesen Kernindikatoren geben.

Für kleine und mittlere Unternehmen sowie für bestimmte Behörden wird die Möglichkeit eröffnet, die Revalidierung und die Vorlage aktualisierter Umwelterklärungen zeitlich zu strecken. Während es grundsätzlich dabei bleibt, dass spätestens alle drei Jahre revalidiert und dazwischen jährlich die Umwelterklärung aktualisiert werden muss, wird für mittelständische Unternehmen ein Rhythmus von vier Jahren und eine einmalige Aktualisierung nach zwei Jahren für zulässig erachtet (Artikel 7). Hilfreich ist dies für solche Teilnehmer, die auf ein Zertifikat nach ISO 14001 keinen Wert legen. Denn diese bleiben an das dort zwingend vorgeschriebene Intervall von maximal drei Jahren gebunden

Neu ist die Möglichkeit, eine Sammelregistrierung zu beantragen (Artikel 3, Absätze 2 und 3). Das heißt, Organisationen können auch ausländische Standorte in die Registrierung einbeziehen, sogar die Integration von Standorten in Drittländern außerhalb der EU ist möglich. Die Verordnung übt sogar sanften Druck in diese Richtung aus (Artikel 10 Absatz 3): Wer nicht alle Standorte in die Registrierung einbezieht, muss dies gegebenenfalls klarstellen.

Die Verordnung wird in den nächsten Monaten im Amtsblatt veröffentlicht werden, 20 Tage später tritt sie in Kraft. Die im Register befindlichen Organisationen müssen dann die neue Verordnung anwenden. Liegt die nächste fällige Begutachtung aber innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten der neuen Verordnung, kann die Frist im Einvernehmen mit dem Gutachter und der IHK als Registrierungsstelle um sechs Monate verlängert werden.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 07|2009, Seite 24

 
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