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Aktenzeichen Schulden ungelöst

Wann muss man Insolvenz beantragen, wie läuft das Verfahren ab? Was müssen Insolvenzschuldner und dessen Gläubiger beachten? Von Monique Michel

Insolvenz bedeutet ursprünglich ein „Sich-nicht-lösen-können“ von den Schulden. Dementsprechend ist sie heute gleichbedeutend mit Zahlungsunfähigkeit und bezeichnet das rechtliche Verfahren, das bei Zahlungsunfähigkeit durchgeführt wird.

Das Insolvenzverfahren ist grundlegend in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt, die das bis 1999 geltende Konkurs- und Vergleichsverfahren zusammengefasst hat. Das Insolvenzverfahren soll im Idealfall die Zahlungsfähigkeit des Schuldners auf Grundlage eines Insolvenzplans wiederherstellen. Wenn das nicht möglich ist, sollen jedenfalls die Gläubiger gemeinschaftlich am Erlös seines Vermögens beteiligt werden. Im Gegenzug hat der redliche Insolvenzschuldner die Chance, sich von den verbleibenden Restschulden zu befreien.

Wann kann Insolvenz beantragt werden?
Um das Insolvenzverfahren gemäß Paragraf 16 Insolvenzordnung (InsO) erfolgreich beantragen zu können, muss einer der folgenden drei Eröffnungsgründe vorliegen:

  • Zahlungsunfähigkeit (Paragraf 17 InsO)
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit (Paragraf 18 InsO)
  • Überschuldung (Paragraf 19 InsO; gilt nur für juristische Personen).

Wer kann Insolvenzantrag stellen?
Grundsätzlich können sowohl der Schuldner selbst als auch seine Gläubiger Insolvenzantrag stellen. Um willkürliche Anträge von Gläubigern zu verhindern, müssen diese zugleich ihr berechtigtes Interesse an der Insolvenz sowie ihre Forderung gegen den Schuldner und den Eröffnungsgrund glaubhaft machen gemäß (Paragraf 14 Abs. 1 InsO).

Wer auf Seiten des Schuldners zuständig ist, hängt von dessen Rechtsform ab: Selbstständige Unternehmer oder Freiberufler können selbst den Insolvenzantrag stellen. Bei Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG, KGaA, Partnerschaftsgesellschaft, BGB-Gesellschaft) steht dieses Recht allen persönlich haftenden Gesellschaftern zu und bei Vereinen grundsätzlich jedem Vorstandsmitglied. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind zunächst die Geschäftsführer bzw. Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder antragsberechtigt. Erst wenn die Gesellschaft keine Führung mehr hat, sind zusätzlich auch alle anderen Gesellschafter bzw. alle Aufsichtsratsmitglieder antragsberechtigt.

Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der Insolvenzantrag ist schriftlich beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, einzureichen. Das Insolvenzgericht kann vorab bereits einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen oder ein Verfügungsverbot für den Schuldner aussprechen. Die Insolvenz wird nicht eröffnet, wenn die Insolvenzmasse nicht einmal die Kosten des Insolvenzverfahrens decken würde, der Antrag wird dann „mangels Masse“ nach Paragraf 26 Abs. 1 InsO abgewiesen.

Anderenfalls benennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter und eröffnet das Verfahren durch Beschluss (Paragraf 27 Abs. 1 InsO). Die Gläubiger werden darin aufgefordert, innerhalb einer gesetzten Frist, ihre Forderungen sowie eventuelle Sicherungsrechte (z.B. Pfandrechte) anzumelden. Schuldner werden aufgefordert, nicht mehr an den Insolvenzschuldner, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten. Der Eröffnungsbeschluss wird unverzüglich vom Insolvenzgericht öffentlich bekannt gemacht und dem Schuldner sowie seinen Schuldnern und Gläubigern gesondert zugestellt.

Der Insolvenzverwalter
Während des Insolvenzverfahrens ist der Verwalter für das Unternehmen zuständig. Er erstellt ein Verzeichnis der Insolvenzgegenstände sowie der Insolvenzgläubiger und entscheidet über die Erfüllung noch laufender Aufträge sowie über Miet-, Pacht- und Leasingverhältnisse, außerdem über die Beschäftigung bzw. Entlassung von Arbeitnehmern. Im Berichtstermin informiert er die Gläubigerversammlung über die wirtschaftliche Lage und diese entscheidet dann, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird. Im sogenannten Prüfungstermin schließlich prüft der Verwalter den Betrag und den Rang der jeweils zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen.

Wer an der Zahlungsfähigkeit eines Geschäftspartners zweifelt, kann sich bereits online über eine eventuelle Insolvenz informieren unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Ist der Insolvenzantrag gestellt, muss der Gläubiger rechtzeitig innerhalb der gesetzten Frist seine Forderungen und Ansprüche beim Insolvenzverwalter anmelden und sollte auch an den Gläubigerversammlungen (Berichtstermin und Prüftermin) teilnehmen.

Wichtig: Bei Kenntnis der Insolvenz sollten Gläubiger auf keinen Fall mehr Leistungen vom Insolvenzschuldner mehr annehmen, weil dessen Verfügungen regelmäßig bereits unwirksam sind (laut Paragraf 81 InsO).

Ähnliches gilt für dessen Schuldner: Sobald sie von der Insolvenz wissen, sollten sie ihre Leistungen ausschließlich an den Insolvenzverwalter erbringen. Denn wer noch an den Insolvenzschuldner leistet, wird von seiner Leistungspflicht nicht befreit (Paragraf 82 InsO), sondern muss grundsätzlich nochmals an den Insolvenzverwalter leisten.

Ende des Insolvenzverfahrens und seine Folgen
Das Insolvenzverfahren wird beendet, wenn das Unternehmen wieder solvent und überlebensfähig ist, oder wird nach der sogenannten Schlussverteilung aufgehoben. Nach Verwertung der Insolvenzmasse wird das verbleibende Schlussvermögen im „Schlusstermin“ anteilig an die Insolvenzgläubiger verteilt. Die Schlussverteilung erfolgt nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts, das anschließend die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beschließt (Paragraf 200 InsO). Im letzten Schritt werden die betroffene Gesellschaft, der Verein usw. im Handelsregister von Amts wegen gelöscht.

Externer Kontakt: Rechtsanwältin Monique Michel, anwalt.de services AG, Nürnberg (www.anwalt.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2009, Seite 42

 
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