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Ausgleich von Minusstunden

Weist das Arbeitskonto beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers ein Minus auf, ist dies als Vergütungsvorschuss des Arbeitgebers anzusehen und auszugleichen. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen im Fall eines Gas- und Wasserinstallateurs in einem Sanitär- und Heizungsbetrieb entschieden (Urteil vom 10. Februar 2009, Aktenzeichen 13 Sa 1162/08). Auf seinem Arbeitszeitkonto waren bis zu dem Zeitpunkt, als er das Arbeitsverhältnis durch Kündigung selbst beendete, erhebliche Fehlzeiten aufgelaufen.

In seiner Begründung erklärt das Gericht, dass von einem Vergütungsvorschuss des Arbeitgebers insbesondere deswegen ausgegangen werden kann, weil der Arbeitnehmer allein entscheidungsbefugt war, wie er seine Arbeitszeit einteilt. Im Zweifelsfall müsse der Arbeitnehmer beweisen, dass der Negativsaldo auf Weisungen des Arbeitgebers beruht. Im vorliegenden Fall war der ausscheidende Arbeitsnehmer zudem aufgrund der Gehaltsabrechnungen regelmäßig über seinen Minusstand auf dem Arbeitszeitkonto informiert gewesen und hätte rechtzeitig gegensteuern können.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2009, Seite 33

 
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