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Fahrtkosten für Besuch der Berufsschule

Besucht ein Auszubildender aufgrund einer städtischen Zuweisung eine weiter entfernt liegende Berufsschule, muss ihm der Ausbildungsbetrieb die Fahrtkosten dorthin nicht erstatten. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18. September 2008, Aktenzeichen 10 Sa 199/08) entschieden. Im konkreten Fall musste ein Auszubildender aufgrund einer Verfügung des Schulträgers die Berufsschule in einer anderen Stadt besuchen, weil am Ausbildungsort keine entsprechende Fachklasse existierte. Die dabei entstandenen Fahrtkosten in Höhe von 728 Euro verlangte er vom Ausbildungsbetrieb. In seiner Begründung verweist das Gericht auf das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Das dort verankerte Prinzip der Kostenfreiheit der Ausbildung (§ 15 und 19 BBiG) bestimme lediglich, dass der Ausbildungsbetrieb den Lehrling unter Fortzahlung der Vergütung für den Berufsschulbesuch freistellen muss. Er ist aber nicht dazu verpflichtet, die Kosten dafür zu übernehmen.

Zwar sei ein tariflicher Anspruch möglich, wenn der Ausbildungsbetrieb den Besuch einer auswärtigen Berufsschule vorschreibt. Dies sei aber hier nicht der Fall, weil der Schulbesuch durch eine städtische, schulrechtliche Organisationsverfügung als Verwaltungsakt veranlasst wurde.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2009, Seite 33

 
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