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Gekaperte Produkte

Unternehmen, die sich am grenzüberschreitenden Beschlagnahmungsverfahren beteiligen, können Produktpiraten wirksam ausbremsen. Von Gunilla von Kempski

Wer hat nicht von den containerweise sichergestellten gefälschten Turnschuhen im Hamburger Hafen oder den Medikamentenplagiaten mit Placebo-Effekt gehört? Vielleicht hat der eine oder andere sogar bei einem Auslandsbesuch eine Tasche gekauft, die im Original ein Vielfaches gekostet hätte. Dass durch diese Art von persönlicher Ersparnis ganze Industriezweige gefährdet sind, ist den Verbrauchern oft nicht bewusst.

Produktfälscher beuten fremdes geistiges Eigentum aus. Sie kopieren und vervielfältigen gezielt Produkte, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, ob diese von den rechtmäßigen Herstellern durch registrierte gewerbliche Schutzrechte geschützt wurden. Markenpiraten benutzen auf illegale Weise Zeichen, Namen, Logos und Firmennamen von etablierten Unternehmen. Dem Schutzrechtsinhaber entsteht dadurch nicht nur ein beachtlicher wirtschaftlicher und Rufschaden. Sondern auch der gewerbliche Rechtsschutz und seine Investitionen werden ad absurdum geführt, wenn die ihnen zur Verfügung stehenden Maßnahmen nicht genutzt werden, um der Piraterie wirksam entgegen zu treten.

Produktfälscher und Markenpiraten gehen immer skrupelloser vor: Sie überschwemmen den Markt nicht nur mit gefälschten Kosmetikartikeln oder Textilien, sondern auch mit gefälschten Fahrzeugteilen, Arzneimitteln, Nahrungsmitteln, Computer-Software und Elektroartikeln. Die Folge ist, dass Plagiate nicht nur dem Originalerzeugnis schaden, sondern auch ein großes Risiko für die Gesundheit der Verbraucher darstellen. Eine besondere Rolle spielen in diesem Zusammenhang fehlerhafte Produkte und Einzelteile von Produkten, da es aufgrund der schlechten Qualität dieser Plagiate oft zu Fällen von Produkthaftungsansprüchen oder Streitigkeiten bezüglich der Garantie kommt. Das Markenimage einer Firma wird dadurch stark in Mitleidenschaft gezogen.

Es gibt eine bisher noch zu selten genutzte Möglichkeit, um Fälschungen auf vielversprechende Weise zu bekämpfen: Unmittelbar nach Erteilung eines Patents, der Eintragung eines Gebrauchsmusters, einer Marke oder eines Geschmacksmusters sollte ein Unternehmen einen Antrag auf ein grenzüberschreitendes Beschlagnahmungsverfahren stellen. Dabei werden die entsprechenden Zollbehörden informiert, anhand welcher besonderen Einzelheiten die Plagiate von den Original-Produkten zu unterscheiden sind. Diese Informationen werden dann in einem zentralen System gespeichert, sodass alle Zollbehörden in der Lage sind, ihre jeweilige Grenze entsprechend zu überwachen.

In Deutschland ist einer der wichtigsten Partner für Unternehmen, die auf diese Weise gegen Fälschungen kämpfen, die deutsche Zollbehörde mit ihrer Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz (ZGR) in München. Die ZGR koordiniert grenzüberschreitende Beschlagnahmungsverfahren, die von jeder Firma gebührenfrei beantragt werden können. Diese Verfahren ermöglichen es den Zollbehörden, gefälschte Ware so schnell wie möglich aus dem Verkehr zu ziehen. Die gefälschte Ware wird zurückbehalten und der Inhaber des Schutzrechts wird benachrichtigt. Kann der Inhaber beweisen, dass die Produkte gefälscht sind, werden diese vernichtet und eine Klage gegen den Fälscher kann eingeleitet werden.

Externer Kontakt: Gunilla von Kempski ist Rechtsanwältin in München und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (gunilla.vonkempski@gskh.eu).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2009, Seite 34

 
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