Ein Arbeitgeber kann grundsätzlich die Kosten für eine Weiterbildung vom Arbeitnehmer zurückverlangen, wenn dieser das Arbeitsverhältnis vor einer bestimmten Bindungsdauer beendet. Allerdings darf die Bindungsfrist nicht unangemessen lang sein, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 14. Januar 2009 (Aktenzeichen: 3 AZR 900/07). Das hat das BAG im Fall einer Büroassistentin entschieden, der ihr Arbeitgeber eine dreimonatige Weiterbildung zur Betriebswirtin im Handwerk finanziert hatte und die sich im Gegenzug verpflichtet hatte, mindestens fünf Jahre im Betrieb zu bleiben. Als sie das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendete, forderte der Arbeitgeber einen Teil der entstandenen Kosten zurück. Die Richter entschieden jedoch, dass in diesem Fall lediglich eine zweijährige Bindung zulässig gewesen wäre. Die vereinbarte Klausel sei daher nichtig und deshalb die gesamte Rückzahlungsklausel unwirksam. Angemessen sind laut der Richter beispielsweise folgende Bindungsfristen: Dauert die Weiterbildung bis zu einem Monat, ist eine Bindung von bis sechs Monate an das Unternehmen zulässig, bei einer Lehrgangsdauer von bis zu zwei Monaten eine Bindung bis zu einem Jahr. Weitere Richtwerte: Weiterbildung von drei bis vier Monaten / Bindung bis zu zwei Jahre, Weiterbildung von sechs bis zwölf Monaten / Bindung bis zu drei Jahre und Weiterbildungsdauer über 24 Monate / Bindung bis zu fünf Jahren.
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