Die Inhaberin eines Hotels gründete kurz vor Durchführung umfangreicher Baumaßnahmen eine Bau-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin sie war. Ein Meister wurde nicht beschäftigt. Die Tätigkeit der Gesellschaft beschränkte sich auf die Entgegennahme und Weiterleitung von Baumaterial. Nachdem das gesamte Baumaterial im Hotel verbaut war, meldete die GmbH Insolvenz an. Ein Lieferant fühlte sich geprellt und erhob gegen die Hotelinhaberin Klage. Das Oberlandesgericht Naumburg (Urteil vom 9. April 2008, Aktenzeichen 6 U 148/07) ließ in diesem Fall eine sogenannte Durchgriffshaftung auf die Gesellschafterin zu und gab der Klage statt. Es liege ein Missbrauch der Rechtsform der GmbH vor.
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