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Nur in der Schriftform ist er wirksam

Werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Absprachen und Modalitäten über die Aufhebung eines Arbeitsvertrages getroffen, so sind diese ohne Einhaltung der Schriftform unwirksam. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt/Main im Fall eines Senior Managers eines weltweit tätigen Consulting-Unternehmens entschieden (Urteil vom 12. August 2009, Aktenzeichen 7 Ca 2554/09).

Dem Manager war vom Arbeitgeber die Aufhebung des Vertrages gegen eine Abfindung von fünf Jahresgehältern (insgesamt fast 600 000 Euro) angeboten worden. Darüber wurden Telefonate und ein Aufhebungsvertrag entworfen, der aber von keiner Seite unterzeichnet wurde. Später nahm der Arbeitgeber aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung von der Abfindungshöhe Abstand, woraufhin der Manager Klage erhob. In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass es unerheblich sei, ob eine mündliche Einigung über die Abfindungssumme zustande gekommen ist. Die Wirksamkeit scheitere in jedem Fall an der fehlenden Schriftform (vgl. Paragraf 623 Bürgerliches Gesetzbuch BGB). Mit diesem Formzwang wolle der Gesetzgeber erreichen, dass ein größtmögliches Maß an Rechtssicherheit gewährleistet ist. Es sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass sich der Arbeitgeber, von dem die Initiative für die Abfindungsgespräche ausgegangen sei, vom formwirksamen Abschluss des Vertrages Abstand genommen habe. Denn durch diese Norm würden sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber geschützt.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2009, Seite 33

 
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