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Sicheren Schrittes auf internationale Märkte

Bei Auslandsgeschäften ist es wie beim Autokauf: Der Entschluss ist schnell gefasst, Grundstücke im Ausland sind schnell gemietet und das nötige Personal wird in aller Regel auch zu finden sein. Doch es gibt eine Reihe von Stolpersteinen. Von Helmut Bräuer

Zu den Stolpersteinen gehören kulturelle Unterschiede, finanzielle Probleme und oft auch die fachliche Qualifizierung der Mitarbeiter. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sind dabei schnell finanziell überfordert. Wer die Chancen einer Auslandsinvestition nutzen möchte, muss zunächst überlegen, in welcher Form das Projekt umgesetzt werden soll, muss Prioritäten setzen, die betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen seines Engagements prüfen und die rechtliche und steuerrechtliche Situation in dem Zielland hinterfragen.

Grundsätzlich gibt es zwei Handlungsmöglichkeiten, um einen ausländischen Markt zu erschließen: das reine Liefergeschäft und den Auf- und Ausbau neuer Produktionsstandorte. Beim reinen Liefergeschäft, bei dem der deutsche Unternehmer seine Produkte ins Ausland liefert, treten in der Regel keine schwierigen Fragen auf. Anders ist das beim so genannten Outbound-Geschäft, hierbei investiert der Unternehmer über die Grenze in ein Drittland. Das kann er in Gemeinschaft mit einem Unternehmen dieses Landes tun (Joint-Venture) oder unabhängig davon in Eigenregie. Bei einem Joint-Venture hat das Partnerunternehmen vor Ort vor allem die Aufgabe den Zugang zum ausländischen Markt zu eröffnen. Wer in Eigenregie ein Unternehmen im Ausland gründet, muss sich hingegen um Themen wie Standortsuche, Mitarbeiterakquise und Finanzierungsfragen selbst kümmern. Dazu brauchen Unternehmen geeignete Berater, die sie vor Ort unterstützen.

Weil der Unternehmer bei einer Auslandsinvestition in ein fremdes Rechts- und Steuersystem vordringt, kommt es nicht selten zu großen Problemen. Das zeigt der Fall eines Unternehmers, der in der aktuellen Wirtschaftskrise Produktionseinbußen hinnehmen musste. In Deutschland hätte er sich und seine Firma mit Kurzarbeit retten können. Da er seinen Produktionsstandort in Tschechien hat und Tschechien kein Kurzarbeitmodell kennt, musste er Mitarbeiter entlassen. Da die Kündigungsfrist in Tschechien wiederum länger ist, stand er vor einer unlösbaren finanziellen Belastung. Öffentliche Mittel, wie etwa in Deutschland über die KfW, gibt es in Tschechien ebenfalls nicht. Das Beispiel zeigt, dass es ohne eine umfassende betriebswirtschaftliche, rechtliche und steuerrechtliche Planung zu existenziellen Schwierigkeiten kommen kann.

Ein oft gehörtes Argument für die Investition im Ausland ist die steuerliche Entlastung. Ausgehend von einer Kapitalgesellschaft beträgt der durchschnittliche Steuersatz in Europa etwa 24 Prozent. Staaten wie Bulgarien (zehn Prozent), Lettland (15 Prozent) oder Polen (18 Prozent) liegen deutlich darunter. Tschechien liegt ebenfalls knapp unterhalb des europäischen Durchschnitts. Deutschland hingegen kommt auf eine Gesamtsteuerbelastung (Stand: 2008) von knapp 30 Prozent, je nachdem, wie hoch der Gewerbesteuer-Hebesatz ist.

Je nach Rechtsform des ausländischen Unternehmens fällt die Besteuerung aber unterschiedlich aus. Es ist deshalb darauf zu achten, ob die gewählte Rechtsform in Deutschland und im Zielland steuerrechtlich gleich behandelt wird. So wird zum Beispiel eine tschechische GmbH & Co. KG in Tschechien wie eine Kapitalgesellschaft besteuert, in Deutschland hingegen wie eine Personengesellschaft, was zu ganz unterschiedlichen Belastungen führen kann.

Dokumentationspflichten
Wichtig ist auch, dass der im Ausland tätige deutsche Unternehmer umfangreiche Dokumentations- und Auskunftspflichten gegenüber den deutschen Finanzbehörden zu erfüllen hat. Diese Aufzeichnungen über die Geschäftsbeziehungen zum Ausland haben den gesamten Sachverhalt über Art und Umfang der Tätigkeit ebenso zum Gegenstand, wie eine Darstellung der ausgelagerten Funktionen und die verteilten Risiken des Geschäfts. Ergänzt werden diese Aufzeichnungspflichten durch eine Angemessenheitsdarstellung über die angewandte Verrechnungspreismethode. Nicht nur der Aufwand für diese umfangreiche Dokumentation ist immens. Wer sie nicht oder verspätet dem deutschen Finanzamt vorlegt, dem drohen zusätzlich Geldstrafen bis zu einer Mio. Euro.

Auslandsbeziehungen sind nur dann zu empfehlen, wenn sie betriebswirtschaftlich fundiert sind. Wer sich nur wegen der Steuerunterschiede, oder um Gewinne in das niedrig besteuerte Ausland „verschieben“ zu können, für ein Auslandsgeschäft entscheidet, stürzt sich in ein unkalkulierbares Abenteuer.

Externer Kontakt: Prof. Dr. Helmut Bräuer ist Steuerberater und vereidigter Buchprüfer bei der Kanzlei Prof. Bräuer, Unruh & Partner in Nürnberg (prof.braeuer@pbu-partner.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2009, Seite 38

 
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