Der ungehinderte Zugang zu vermieteten Gewerberäumen ist insbesondere dann Voraussetzung für eine vertragsgemäße Nutzung, wenn das dort betriebene Gewerbe auf Kundenverkehr angewiesen ist. Die Zugangsbehinderung stellt daher grundsätzlich einen Mangel dar, auch wenn sie durch Bauarbeiten hervorgerufen wird, die der Vermieter nicht beeinflussen kann, so das Kammergericht Berlin in einem Urteil vom 12. November 2007 (Aktenzeichen 8 U 194/06). Der Mieter könne deshalb die Miete mindern.
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