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Firmenwagen

Eine klare Linie fahren

Bei privat genutzten Dienstwagen gibt es oft Ärger wegen der Aufteilung von Kosten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Welche vertraglichen Vereinbarungen sind zulässig? Von Christoph J. Hauptvogel

Bei privat genutzten Dienstwagen gibt es oft Ärger wegen der Aufteilung von Kosten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Welche vertraglichen Vereinbarungen sind zulässig? Von Christoph J. Hauptvogel

Verträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in denen die Überlassung von Dienstfahrzeugen zur privaten Nutzung geregelt wird, beschäftigen zunehmend die Gerichte. Besonders häufig geht es um vorgefertigte Formularverträge, bei denen einzelne Klauseln oft nicht mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Recht) im Einklang stehen.

Streitigkeiten entstehen beispielsweise, wenn es Abweichungen von der vereinbarten Kilometerzahl gibt oder wenn Leasing-Fahrzeuge vorzeitig zurückgegeben werden sollen. Im Folgenden einige Beispiele aus der Rechtsprechung, die die Problematik verdeutlichen:

Kein Widerruf eines Firmenwagens aus wirtschaftlichen Gründen: Einer Arbeitnehmerin wurde ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den diese auch privat nutzen durfte. Anstatt der prognostizierten 49 500 Kilometer fuhr die Mitarbeiterin, die im Vertrieb tätig war, mit dem Auto nur rund 29 500 Kilometer im Jahr. Daraufhin widerrief der beklagte Arbeitgeber die Überlassung des Firmenwagens und begründete dies damit, dass die vergleichsweise geringe Nutzung des Firmenwagens unwirtschaftlich sei. Die private Nutzung war in einer Vereinbarung geregelt, mit der sich das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 13. April 2010 beschäftigte (Aktenzeichen: 9 AZR 113/09).

Der Arbeitgeber stützte sich auf eine Klausel in dieser Vereinbarung, der zufolge die Überlassung des Dienstwagens aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen werden kann. Diese Widerrufklausel hat das Bundesarbeitsgericht als unwirksam verworfen: Sie verstoße gegen das AGB-Recht, da sie den Arbeitnehmer unzumutbar benachteilige. Weil die Klausel zu allgemein gehalten sei, könne der Arbeitnehmer nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen „wirtschaftliche Gründe“ aus Sicht des Arbeitgebers vorliegen.

Vorzeitige Beendigung von Leasing-Verträgen: Ein weiteres Urteil betraf die Frage, ob Mehrkosten, die durch die vorzeitige Rückgabe eines Leasing-Wagens entstehen, auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden dürfen. Dies hatte das Landesarbeitsgericht Köln im Falle eines Arbeitnehmers zu klären, der fristgerecht gekündigt hatte und deshalb seinen Dienstwagen zurückgab (Entscheidung vom 10. März 2008; Aktenzeichen: 14 Sa 1331/07). Konkret ging es um eine Klausel in einem Formulararbeitsvertrag, die dem Arbeitnehmer die Mehrkosten aufbürdet, wenn der geleaste Dienstwagen vor Ablauf des Leasing-Vertrages zurückgegeben werden muss. Die Richter entschieden, dass auch diese Vertragsgestaltung gegen das AGB-Recht verstößt, weil damit dem Arbeitnehmer eine Kündigung unzulässigerweise erschwert werde.

Keine Übernahmeverpflichtung für Leasing-Fahrzeug: Ebenfalls um einen geleasten Dienstwagen ging es in einem Fall, mit dem sich das Arbeitsgericht Chemnitz auseinandersetzen musste (Urteil vom 2. Februar 2006, Aktenzeichen: 11 Ca 4455/05). Eine Klausel im Arbeitsvertrag sah vor, dass der Mitarbeiter den geleasten und privat genutzten Dienstwagen übernehmen muss, wenn er selbst kündigt. Auch diese Klausel wurde von den Richtern mit dem Argument für unwirksam erklärt, dass sie dem Arbeitnehmer eine Kündigung erschwert.

Fehlerhafte Klauseln können also unterschiedlichste Probleme verursachen, deshalb sollten Verträge über die Überlassung von Firmenwagen schon vorab auf ihre rechtliche Zulässigkeit überprüft werden.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 03|2011, Seite 43

 
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