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Gründer

Genauer unter die Lupe genommen

Neue Regeln beim Gründungszuschuss für Arbeitslose: Wer einen Antrag stellt, muss eine tragfähige Geschäftsidee vorlegen können.

Der Gründungszuschuss ist die Förderung, die am häufigsten an junge Unternehmen vergeben wird: Im Jahr 2010 wurden 145 000 Gründungen – fast jedes dritte neue Unternehmen – mit insgesamt 1,5 Mrd. Euro unterstützt. Ziel des Zuschusses: Personen, die Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) haben und sich selbstständig machen wollen, sollen in der Startphase einen Beitrag zum Lebensunterhalt bekommen. In der ersten Förderphase – derzeit neun Monate – können Gründer einen Zuschuss in Höhe des ALG I zuzüglich 300 Euro monatlich erhalten. In einer zweiten Phase – derzeit sechs Monate – ist auf Antrag noch die Pauschale von 300 Euro möglich. Gründer, die einen Gründungszuschuss erhalten wollen, müssen den Agenturen für Arbeit u.a. ein Geschäftskonzept vorlegen, das von einer fachkundigen Stelle (z.B. von der IHK) auf Tragfähigkeit überprüft wurde.

Was ändert sich?

Arbeitslose Existenzgründer können auch künftig mit dem Gründungszuschuss gefördert werden. Nach wie vor gilt: Anträge kann man ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit stellen. Allerdings hat die Bundesregierung einige Änderungen beschlossen, die voraussichtlich am 1. November 2011 in Kraft treten.

Erstens: Der Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss entfällt, die Förderung wird zu einer Ermessensleistung. Somit erhalten die Arbeitsagenturen einen größeren Spielraum für ihre Beurteilung. Die Agentur für Arbeit prüft, ob der arbeitslose Antragsteller wirklich für die Selbstständigkeit geeignet ist oder ob es nicht eine für ihn möglicherweise besser passende Arbeitsstelle gibt.

Zweitens: Künftig können Existenzgründer nur noch für sechs Monate die volle Förderung erhalten – Zuschuss in Höhe des Arbeitslosengelds (ALG I) zuzüglich einer 300-Euro-Pauschale für die Sozialversicherung. Derzeit beträgt diese erste Förderphase noch neun Monate. Im Gegenzug dazu verlängert sich die zweite Förderphase, in der noch die 300-Euro-Pauschale gewährt werden kann, von sechs auf neun Monate.

Drittens: Viele Gründer gehen erfahrungsgemäß schlecht vorbereitet und unüberlegt in die Selbstständigkeit. Diese Gefahr soll dadurch verringert werden, dass sich Bewerber um den Gründungszuschuss nun früher auf ihre Existenzgründung vorbereiten müssen. Ab Herbst müssen Sie spätestens 150 Tage vor Auslaufen ihres ALG-I-Anspruchs einen Antrag stellen, bislang waren es 90 Tage. Wird der Antrag abgelehnt, können die Gründer bei den Agenturen für Arbeit kostenlos Widerspruch einlegen.

Wer noch die Förderung nach den derzeit gültigen Regeln erhalten will, muss vor dem 1. November 2011 sowohl den Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen als auch das Unternehmen anmelden (in der Regel durch Gewerbeanzeige). Man sollte sich also frühzeitig mit der Arbeitsagentur in Verbindung setzen, um die Fristen und das weitere Vorgehen zu klären. Wer bereits durch den Gründungszuschuss gefördert wird und dessen erste Förderphase nach dem 1. November 2011 endet, kann die Weiterförderung mit der 300-Pauschale für sechs Monate erhalten. Weitere Übergangsregelungen gibt es derzeit noch nicht.

Autor/in: 
dihk
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 09|2011, Seite 20

 
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