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Energieeffizienz

Gut für das Klima

Die Europäische Union verpflichtet alle Mitgliedstaaten dazu, die Nutzung erneuerbarer Energien weiter auszubauen, auch im Wärme- und Kältebereich. Öffentliche Gebäude sollen nun mit gutem Beispiel vorangehen.

In Deutschland soll der Wärmebedarf bis spätestens zum Jahr 2020 zu mindestens 14 Prozent aus erneuerbaren Energien stammen. Hierbei sollen öffentliche Gebäude eine Vorbildfunktion übernehmen. Dies setzt die Novelle des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes nun in deutsches Recht um.

Künftig gilt nicht nur bei neuen, sondern auch bei bestehenden öffentlichen Gebäuden eine Pflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien. Die Verpflichtung gilt auch für Gebäude, die von der öffentlichen Hand angemietet werden. Ist dies zum Beispiel mangels Angebots nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, muss die öffentliche Hand im Mietvertrag sicherstellen, dass der Vermieter bei einer grundlegenden Renovierung des Gebäudes die Wärmeversorgung anteilig auf erneuerbare Energien umstellten wird. Dies gilt für alle Mietverträge, die seit Mai 2011 abgeschlossenen wurden. Die Neuregelung berücksichtigt die spezifischen Bedürfnisse der öffentlichen Hand, insbesondere die der Kommunen.

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz war bereits am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Es schreibt vor, dass Eigentümer neuer Gebäude einen Teil ihres Wärme- und Kältebedarfs aus erneuerbaren Energien decken müssen. Das gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude, deren Bauantrag bzw. -anzeige nach dem 1. Januar 2009 eingereicht wurde. Bei der Ausgestaltung des Gesetzes wurde darauf geachtet, dass es jedem Gebäudeeigentümer möglich ist, eine individuelle, maßgeschneiderte und kostengünstige Lösung zu finden. Daher sind verschiedenste Kombinationen erneuerbarer und anderer Energieträger zulässig. Wichtig ist nur, dass ein bestimmter Prozentsatz der Wärme und/oder Kälte mit der jeweiligen Energie erzeugt wird. Der Prozentsatz ist abhängig von der Energieform.

Nicht jeder Eigentümer kann erneuerbare Energie nutzen und nicht immer ist der Einsatz erneuerbarer Energien sinnvoll. Deshalb können anstelle erneuerbarer Energien Alternativmaßnahmen ergriffen werden, die ähnlich Klima schonend sind. Beispiel: Wer sein Haus so dämmt, dass er 15 Prozent mehr tut als von der Energieeinsparverordnung (EnEV) gefordert wird, verbraucht erheblich weniger Energie und muss deshalb keine erneuerbaren Energien mehr zusätzlich nutzen. Zu den Ersatzmaßnahmen zählen auch der Anschluss an ein Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung, sofern das Netz zu einem wesentlichen Teil mit erneuerbaren Energien oder zu mehr als 50 Prozent auf Basis von Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärme betrieben wird. Weitere Ersatzmaßnahmen sind unter gewissen Voraussetzungen die direkte Nutzung von Abwärme sowie die Nutzung von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen.

Begleitend zum Gesetz führt die Bundesregierung ihr umfangreiches Förderprogramm, das sogenannte Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien, weiter. Allerdings sind hier grundsätzlich nur Anlagen im Gebäudebestand förderfähig. Seit März 2011gibt es einige neue Anreize. Neben den jährlichen Anpassungen an den Stand der Technik und die aktuelle Marktentwicklung wurden verbesserte Förderkonditionen für kleine Heizungsanlagen, die erneuerbare Energien nutzen, eingeführt. Hierdurch soll die derzeit schwache Nachfrage nach diesen Anlagen belebt werden. Von den Änderungen ist insbesondere der sogenannte „BAFA-Teil“ des Programms betroffen, der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) koordiniert wird. In diesem Programmteil werden Investitionszuschüsse für Solarkollektoren bis 40 Quadratmeter Kollektorfläche, Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse bis 100 Kilowatt Nennwärmeleistung und effiziente Wärmepumpen bis 100 Kilowatt Wärmeleistung gefördert. Eine Übersicht über die verschiedenen Fördermöglichkeiten kann zusammen mit den Antragsformularen unter www.bafa.de heruntergeladen werden.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 09|2011, Seite 48

 
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