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Werberecht

Welche Aussagen sind erlaubt?

Wenn Unternehmen es mit der Richtigkeit der Werbeaussagen nicht so genau nehmen, drohen Klagen der Konkurrenz oder der Wettbewerbshüter. Aktuelle Urteile sorgen für mehr Klarheit. Von Esther Wellhöfer

Ob Prospekt, Werbeanzeige, Gutschein, Reklameschild oder Internet-Seite – Werbemittel sind wettbewerbsrechtlich besonders konfliktträchtig. Damit man den neuen Prospekt nicht gleich wieder als Altpapier entsorgen muss, sollte man sich juristisch absichern. Einige Beispiele für Werbeaussagen, über deren Zulässigkeit Gerichte zu entscheiden hatten:

Einführungspreis: Wird ein neues Produkt in das Sortiment aufgenommen, bietet sich die Werbung mit Einführungspreisen an. Doch bei der Darstellung von Preisangaben ist Vorsicht geboten. Werden die Einführungspreise mit den durchgestrichenen und erheblich höheren Regulärpreisen gezeigt, müssen genaue zeitliche Angaben gemacht werden, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann der reguläre Preis zu bezahlen ist. Gemäß § 4 Nr. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) müssen die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme in der Anzeige klar und eindeutig angegeben werden. Nur beim Räumungsverkauf muss der Händler keine genauen zeitlichen Angaben machen, so der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 17. März 2011 (Aktenzeichen I ZR 81/09).

„Nur für kurze Zeit“: Um mit der Zeit Kunden zu gewinnen, wird manchmal mit der Angabe „Nur für kurze Zeit!“ geworben. Aber Vorsicht: Das genügt nicht den rechtlichen Anforderungen, wie das Landgericht Potsdam in einem Urteil vom 16. Februar 2011 feststellte (Aktenzeichen 52 O 174/10). Das Transparenzgebot gemäß § 4 Nr. 4 UWG fordert, dass in solchen Fällen genau der kalendermäßig bestimmte Zeitraum anzugeben ist, in dem man die Vergünstigung in Anspruch nehmen kann. Natürlich ist man nicht gezwungen, eine zeitliche Beschränkung in die Werbung aufzunehmen, wenn der Preisnachlass zeitlich ebenfalls nicht beschränkt werden soll. Ist aber der Preisvorteil befristet, muss sich auch aus der Werbung entnehmen lassen, was damit genau gemeint ist. Bei der ungenauen Formulierung „Nur für kurze Zeit“ kann aus Sicht des Verbrauchers die Werbeaktion sowohl ein bis zwei Tage als auch ein bis zwei Monate dauern.

Preisangaben: Bei der Angabe von Preisen spielen die Preisangabenverordnung (PAngV), zum Beispiel § 4 PAngV für den Handel, und entsprechende EU-Richtlinien eine wichtige Rolle. Einem Pizza-Lieferanten wurden die Angaben zu den Getränkepreisen in seinem Speisenkarten-Flyer zum Verhängnis. Er hatte nur den Verkaufspreis als Endpreis und nicht auch den Preis pro Liter als Grundpreis angegeben, wie das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil vom 1. Juni 2011 bemängelte (Aktenzeichen 6 U 220/10). Erst vor Kurzem hatte der Bundesgerichtshof einen Wettbewerbsverstoß eines Flugbuchungsportals bestätigt, das u.a. zusätzlich zum Flugpreis eine Servicegebühr ausgewiesen hatte. Diese Darstellung verstößt laut der Karlsruher Richter nicht nur gegen EU-Vorschriften zur Darstellung von Flugpreisen, sondern auch gegen das Wettbewerbsrecht. Bei Flugreisen ist der Endpreis inklusive aller obligatorischen Nebenleistungen zum Flug auszuweisen (Urteil vom 17. August 2011, Aktenzeichen I ZR 168/10).

Garantie: Wer von der Qualität seiner Produkte überzeugt ist, der wirbt auch gerne mit einer Garantie. Im Internet wurden zum Beispiel Druckerpatronen mit „3 Jahre Garantie“ ohne weitere Angaben beworben. Fraglich war, ob diese Werbung mit § 477 Absatz 2 BGB vereinbar ist, wonach bei Garantien für Verbrauchsgüter die Bedingungen für den Garantieeintritt und die Verbraucherrechte anzugeben sind. Der Bundesgerichtshof gab dem Händler Recht und bestätigte: Die gesetzlichen Mindestangaben gelten nur für die Garantieerklärung selbst, nicht aber für die Werbung mit der Garantie (Urteil vom 14. April 2011, Aktenzeichen I ZR 133/09).

Gutschein: Bei Werbung mit Gutscheinen muss klar und eindeutig angegeben werden, unter welchen Bedingungen der Preisnachlass gewährt wird, so das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 31. Mai 2011 (Aktenzeichen I-4 U 3/11, 4 U 3/11). Ein Anbieter von Hörgeräten hatte in einem Gutscheinheft mit einem Rabatt von 50 Prozent beim Kauf von zwei Hörgeräten geworben. In einem Sternchen-Hinweis war angegeben, dass der Rabatt nur für Hörgeräte der „X1. Spitzenklasse“ gilt. Zwar war der Sternchen-Hinweis deutlich und nah beim Rabatt angegeben. Aber aus ihm ließ sich nicht entnehmen, auf welche Arten von Hörgeräten sich der Rabatt genau bezieht.

Die geschilderten Fälle zeigen: Werbung verlangt nicht nur effiziente Marketing-Strategien. Wer auf seine Produkte und Dienstleistungen aufmerksam machen und neue Kunden gewinnen will, der sollte die rechtlichen Aspekte nicht außer Acht lassen. Inzwischen enthalten zahlreiche EU-Richtlinien Sondervorschriften für bestimmte Produkt- und Leistungsarten. Je nachdem, wofür und wie geworben werden soll, sind zudem nationale Gesetze zu beachten. Hier kann der fachkundige Rat eines Anwalts weiterhelfen.

Autor/in: Esther Wellhöfer, ist Redakteurin bei der anwalt.de services AG in Nürnberg (redaktion@anwalt.de , www.anwalt.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2011, Seite 48

 
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