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Online-Handel

Gleiche Regeln in der gesamten EU

Als Durchbruch für den europaweiten Online-Handel wertet die IHK-Organisation die europäische Verbraucherrechte-Richtlinie. Durch sie wird möglich, was die Wirtschaft schon lange fordert: In allen EU-Mitgliedsländern werden (fast) gleiche Vorschriften gelten, sodass man als Online-Händler in der ganzen EU mit vertretbarem rechtlichem Aufwand handeln kann.

Grundlage hierfür ist die nach einigem Hin und Her nun doch beschlossene „Vollharmonisierung“ im Fernabsatzrecht, die kaum Spielräume für nationale Sonderregelungen lässt. Die Verbraucherrechte-Richtlinie wurde vom Europaparlament am 23. Juni 2011 verabschiedet, der EU-Ministerrat stimmte ihr im Oktober zu. Bis 2013 müssen die Mitgliedsstaaten die Regelungen in nationales Recht umsetzen.

Einheitliche Regeln für den Widerruf

Ein zentrales Element der Richtlinie ist die Angleichung der Regelungen zum Widerruf: So wird beispielsweise die Widerrufsfrist in ganz Europa auf 14 Tage vereinheitlicht und es wird eine europäische Musterbelehrung geben. Im Widerrufsfall muss der Verbraucher die Kosten der Rücksendung tragen – vorausgesetzt, der Unternehmer hat ihn darauf hingewiesen. Eine gesonderte Vereinbarung ist hierfür aber nicht mehr nötig, die deutsche 40-Euro-Klausel wird hinfällig werden. Der Händler wird im Widerrufsfall lediglich verpflichtet sein, die Standardkosten für die Hinsendung der Ware zu bezahlen. Zu den weiteren Neuregelungen gehört die Auflage, dass der Kunde seinen Widerruf ausdrücklich erklären muss und die Ware nicht einfach kommentarlos zurückschicken kann. Außerdem wird es neue Ausnahmen vom Widerrufsrecht geben.

Die Richtlinie verbietet außerdem, dass der Händler beispielsweise für Kreditkartenzahlungen über Zuschläge mitverdienen darf. Ferner müssen Händler ihre Kunden unmissverständlich und spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs über etwaige Lieferbeschränkungen und über die akzeptierten Zahlungsmittel informieren. Der Kunde muss künftig nach Vertragsschluss über eine kostenlose Hotline mit dem Händler in Kontakt treten können, und diese Telefonnummer muss klar kommuniziert werden. Auf eine Button-Lösung, wie ihn Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner zum Schutz vor „Abo-Fallen“ fordert, wurde verzichtet. Stattdessen bevorzugt die EU folgende Lösung: Auf einer Schaltfläche oder einer entsprechenden Funktion, die der Kunde betätigen muss, wird die mit dem „Anklicken“ verbundene Zahlungsverpflichtung eindeutig bezeichnet.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2011, Seite 27

 
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