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Umsatzsteuer

Haftungsvergütung für den Gesellschafter

Wie ist die Haftungsvergütung einer Personengesellschaft an einen persönlich haftenden Gesellschafter umsatzsteuerlich zu behandeln? Zu dieser Frage hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 14. November 2011 Stellung genommen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Urteil vom 3. März 2011 (Aktenzeichen V R 24/10) entschieden, dass die Festvergütung, die der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär einer Kommanditgesellschaft von dieser für seine Haftung nach §§ 161, 128 HGB erhält, als Entgelt für eine einheitliche Leistung (bestehend aus Geschäftsführung, Vertretung und Haftung) umsatzsteuerpflichtig ist.

Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums besitzt die Haftungsübernahme bereits ihrer Art nach Leistungscharakter und kann auch im Fall einer isolierten Erbringung Gegenstand eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter sein. In dem Schreiben des Ministeriums wird darauf hingewiesen, dass Haftungsübernahmen, die vor dem 1. Januar 2012 erbracht wurden, nicht beanstandet werden. Noch bis Ende 2011 können also entsprechende Vergütungen als nicht umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2011, Seite 31

 
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