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Kartellrecht

Wer beherrscht den Markt?

Unternehmen müssen genau analysieren, ob sie mit Verträgen oder Vereinbarungen die Regeln des Kartellrechts verletzen. Von Dr. Günther Kreuzer, Mark-E. Orth und Dr. Wolfgang Kreuzer; Illustration: Anton Atzenhofer

Das Kartellrecht dient dem Schutz des freien Wettbewerbs. Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die darauf abzielen den Wettbewerb zu beschränken, sind ebenso verboten wie missbräuchliche Verhaltensweisen von marktbeherrschenden oder marktstarken Unternehmen. Daneben können die Kartellbehörden auch Zusammenschlüsse untersagen, die eine gewisse Umsatzschwelle überschreiten und damit eine marktbeherrschende Stellung der beteiligten Unternehmen begründen oder verstärken würden.

Schadensersatz und Geldbuße

Unternehmen, die gegen das Kartellrecht verstoßen, müssen mit empfindlichen Geldbußen rechnen, die bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes betragen können. Daneben drohen noch Schadensersatzansprüche von betroffenen Abnehmern oder Lieferanten. Diese konnten in der Vergangenheit kaum Schadensersatzansprüche gegen Unternehmen durchsetzen, die sich über das Kartellrecht hinweggesetzt haben. Doch hier hat eine deutliche Trendwende stattgefunden: Denn die EU-Kommission hat den Gerichten der europäischen Mitgliedstaaten Leitlinien an die Hand gegeben und damit die Berechnung solcher Schadensersatzansprüche erleichtert. Außerdem haben sich in der Praxis Instrumente durchgesetzt, um Schadensersatzansprüche zu bündeln und damit auch kleineren Unternehmen die Durchsetzung ihrer Ansprüche zu ermöglichen. Ein Beispiel sind Schadensersatzverfahren gegen Zementhersteller, die ein Kartell gebildet hatten. Übrigens sind Aktiengesellschaften nicht selten schon aus aktienrechtlichen Gründen dazu verpflichtet, derartige Schadensersatzansprüche gegen Kartellanten durchzusetzen.

Um Ansprüche erfolgreich durchsetzen zu können, kommt der Wahl des richtigen Klageorts erhebliche Bedeutung zu. So kann etwa die Wahl eines englischen Gerichtsortes vorteilhaft sein, wenn man auf das sogenannte Discovery-Verfahren zurückgreifen will, das den Klägern die Beschaffung von Beweisen deutlich erleichtert. Bei der Risikoabschätzung ist auch zu berücksichtigen, dass bei internationalen Sachverhalten nicht selten US-amerikanisches Kartellrecht anwendbar ist, das eine Verdreifachung des Schadensersatzes zwingend vorsieht.

Auch Unternehmen, die in derartigen Schadensersatzprozessen die Beklagten sind, müssen vielfältige Überlegungen anstellen: So kann es sinnvoll sein, etwa in Italien eine negative Feststellungsklage anhängig zu machen, um die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen in anderen europäischen Mitgliedstaaten für die Kläger zu erschweren. Allerdings ist dieser sogenannte „Italienische Torpedo“ nicht in allen Konstellationen zu empfehlen.

Verstöße gegen das Kartellrecht bergen ein immenses Risiko für Geldbußen bzw. Schadensersatz, deshalb müssen die Unternehmen genau analysieren, ob sie durch Verträge oder geschäftliche Verhaltensweisen möglicherweise auch unwissentlich gegen die Vorschriften verstoßen. Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der europäischen Gesetzgebung: Der europäische Verordnungsgeber hat schon vor einigen Jahren die Möglichkeit einer Freistellungsentscheidung für kartellrechtlich bedenkliche Verträge weitestgehend abgeschafft. Das bedeutet, dass jedes einzelne Unternehmen selbst einschätzen und prognostizieren muss, ob eine einseitige Handlung oder ein Vertrag zulässig ist oder möglicherweise gegen das Kartellrecht verstoßen könnte. Vor diesem Hintergrund sollten Verträge über die Zusammenarbeit mit Wettbewerbern, aber auch Vertriebsverträge besonders sorgfältig geprüft werden. Zugleich empfiehlt es sich, ein sogenanntes Compliance-Programm einzurichten, um mögliche Verstöße gegen das Kartellverbot durch Mitarbeiter von vorneherein zu verhindern.

Kartellverbot

Sowohl das europäische als auch das deutsche Kartellverbot verbieten Absprachen zwischen Unternehmen, die zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führen. Sollte eine derartige Absprache jedoch zu einem volkswirtschaftlichen Vorteil führen und sich durch diese auch Vergünstigungen für den Verbraucher ergeben, ist eine Ausnahme möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass die Absprache unerlässlich ist, um diesen Vorteil zu erreichen. Außerdem darf der Wettbewerb auf dem Markt nicht vollständig ausgeschaltet werden. Grundsätzlich müssen die betroffenen Unternehmen den Beweis führen, dass diese Voraussetzungen gegeben sind.

Die Kartellbehörden geben keine ausdrückliche Freistellungsentscheidung mehr heraus, mit der das Vorliegen dieser Voraussetzungen verbindlich festgestellt wird. Aber es kann in dem einen oder anderen Fall Sinn machen, mit der Kartellbehörde über einzelne Abreden zu sprechen. Im Streitfall sind die Gerichte zwar nicht an derartige Handreichungen der Kartellbehörden gebunden, aber faktisch bringen sie den Unternehmen doch erheblich mehr Rechtssicherheit.

Neben diesen Handreichungen im Einzelfall gibt es noch Hilfestellungen in sogenannten Gruppenfreistellungsverordnungen. Sie wurden von der EU beispielsweise für den Kfz-Vertrieb, für gewisse Verträge im Zusammenhang mit Technologietransfers und für Vertriebsverträge erlassen. Auch sie haben keine zwingende Bindungswirkung für die Gerichte, aber in der Praxis richten sich die Richter doch meistens nach diesen Vorgaben.

Als Grundsatz lässt sich festhalten: Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern sind bedenklicher als Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Abnehmern. So sind etwa Absprachen zwischen Wettbewerbern über die Preise oder Vereinbarungen über absolute Gebietsabgrenzungen in der Regel unzulässig. Allerdings können auch weniger offensichtliche Beschränkungen unter das Kartellverbot fallen. So hält der Bundesgerichtshof etwa Abgrenzungsvereinbarungen zwischen Inhabern von gewerblichen Schutzrechten unter bestimmten Umständen für unzulässig. Vorsicht ist auch bei Vertriebsvereinbarungen geboten, bei denen die sogenannte Vertikalgruppenfreistellungsverordnung Hinweise darauf geben kann, was zulässig ist und was nicht. Diese Verordnung wurde unlängst überarbeitet, woraus sich im Einzelfall neue Spielräume bzw. Schranken für die Praxis ergeben können.

Verbot des Internet-Verkaufs

Um einen aggressiven Preiswettbewerb zu verhindern, gehen Hersteller häufig gegen Händler vor, die ihre Waren über das Internet absetzen. Die Gerichte setzen aber für ein solches Verbot hohe Hürden. Das hat der Europäische Gerichtshof am 13. November 2011 für Kosmetika und Körperpflegeprodukte klar gemacht: Der Hersteller hatte argumentiert, im Internet könne die notwendige individuelle Beratung nicht gewährleistet werden und die Kunden würden nicht ausreichend davor geschützt, das Produkt falsch anzuwenden. Außerdem ließe sich das hohe Prestige der Produkte nicht aufrechterhalten, wenn diese auch im Internet vertrieben würden. Doch nach Auffassung der Richter lässt sich durch diese Argumente kein totales Verbot des Verkaufs über das Internet rechtfertigen.

Allerdings könne der Lieferant vom Internet-Händler die gleichen Qualitätsanforderungen für den Vertrieb verlangen, die er auch an Geschäfte, Versandhandel oder Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen stellt. So kann der Produzent Vorgaben machen, wie die Händler die Internet-Plattformen nutzen müssen. Auch kann der Händler verpflichtet werden, einen oder mehrere Geschäfts- oder Ausstellungsräume zu unterhalten. Weiterhin sind auch sogenannte Mindest-Offline-Umsatz-Klauseln zulässig: Mit ihnen wird geregelt, dass der Händler einen bestimmten Teil der Waren über andere Kanäle als das Internet vertreiben muss.

Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung

Das deutsche und das EU-Recht verbieten nicht nur die Bildung von Kartellen, sondern auch den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Dabei richtet sich das deutsche Kartellrecht auch gegen marktstarke Unternehmen. Marktbeherrschend können sowohl einzelne Unternehmen als auch mehrere Unternehmen sein, wenn zwischen ihnen kein wesentlicher Wettbewerb besteht.

Die marktbeherrschende Stellung ist in aller Regel nur mit sehr großem Aufwand zu beweisen. Das deutsche Kartellrecht hat den Nachweis aber durch Vermutungen erleichtert: Bislang konnte man bei einem Marktanteil von 30 Prozent annehmen, dass das betreffende Unternehmen marktbeherrschend ist. In einem – noch nicht veröffentlichten – Gesetzesentwurf ist vorgesehen, diese Schwelle auf 40 Prozent anzuheben, was in der Praxis aber kaum einen Unterschied machen dürfte.

Allein der Besitz einer marktbeherrschenden Stellung ist noch nicht vom Gesetz verboten. Vielmehr muss hinzukommen, dass sich das Unternehmen auch missbräuchlich verhält. Üblicherweise werden Verhaltensweisen als missbräuchlich betrachtet, die mit den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs nicht vereinbar sind. Der Gesetzgeber hat den Missbrauch in einigen Vorschriften konkretisiert: So wird ein nicht nur gelegentlicher Verkauf unter Einstandspreis als missbräuchlich definiert. Für den Lebensmittel-einzelhandel ist hingegen auch der nur gelegentliche Verkauf unter Einstandspreis verboten. Weil das Bundeskartellamt den Handelsunternehmen zumeist nicht nachweisen konnte, dass die Einstandspreise unterhalb der Angebotspreise lagen, soll diese Sonderregelung für den Lebensmitteleinzelhandel abgeschafft werden.

Mit der geplanten Neufassung des Gesetzes soll die Kartellbehörde auch anordnen dürfen, dass wirtschaftliche Vorteile, die durch kartellrechtswidriges Verhalten zustande gekommen sind, zurückerstattet werden müssen. Bei der Novelle des Gesetzes soll außerdem die Position der Verbraucherverbände gestärkt werden, die in Zukunft einen Anspruch auf Vorteilsabschöpfung bekommen sollen.

Der letzte Regelungskomplex, mit dem das Kartellrecht die Märkte offen halten will, ist die sogenannte Zusammenschlusskontrolle. Die Kontrolle ist abhängig von den Umsätzen der Unternehmen, die an einem Zusammenschluss beteiligt sind. Je nach Umsatz findet diese Kontrolle entweder gar nicht, durch das Bundeskartellamt oder durch die EU-Kommission statt. Die beteiligten Unternehmen sind verpflichtet, ihren Zusammenschluss anzumelden, sonst wird dieser in aller Regel unwirksam. Wenn der Zusammenschluss geschickt gestaltet wird, wird in einigen Fällen die EU-Kommission und nicht das Bundeskartellamt zuständig. Das ist von Vorteil, weil die Kommission im Ruf steht, dass sie Zusammenschlüsse weniger streng beurteilt.

Praxis des Bundeskartellamts

In der Vergangenheit unterschied sich der Prüfungsmaßstab von EU-Kommission und Bundeskartellamt nur geringfügig. In Zukunft soll auch in Deutschland ein Zusammenschluss untersagt werden, wenn er den Wettbewerb erheblich behindern würde. Dadurch dürfte sich aber kaum etwas an der Praxis des Bundeskartellamts ändern.

Schon häufig wurden in Kartellverfahren dreistellige Millionenbeträge als Geldbußen verhängt. Wegen dieser hohen Risiken müssen Unternehmen ihr Handeln sehr sorgfältig daraufhin analysieren, ob es gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt. Auch wenn es bereits zu einem Verstoß gekommen ist, lässt sich durch geschicktes Vorgehen – beispielsweise durch eine Selbstanzeige – das Risiko einer Geldbuße verringern. Allerdings kann die Selbstanzeige von Klägern eingesehen werden und erleichtert ihnen möglicherweise sogar die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche. Kurzum: In jedem Einzelfall müssen die Risiken sehr genau abgewogen werden.

Autor/in: 

Dr. Günther Kreuzer, Mark.-E. Orth und Dr. Wolfgang Kreuzer,

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Dr. Kreuzer & Coll. Anwaltskanzlei, Nürnberg (nuernberg@kreuzer.de)
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2011, Seite 20

 
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