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Verbraucherschutz

Wer haftet für mangelhafte Ware?

Die ohnehin schon weitreichenden Gewährleistungsansprüche werden weiter zulasten der Händler und Hersteller verschärft.

Darauf weist die IHK Nürnberg für Mittelfranken hin und verweist auf eine Auslegung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH). In einem aktuellen Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 2011 (Aktenzeichen C-65/09 und C-87/09) wurden die Verbraucherrechte weiter gestärkt.

Anlass für das EuGH-Urteil waren unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Frage, wer für den Aus- und Wiedereinbau einer bereits verbauten Sache bezahlen muss, wenn die Sache sich als defekt herausstellt. Geht dies zulasten des Verkäufers oder des Kunden, wenn dieser Verbraucher ist?

In einem der Fälle, über die der EuGH zu entscheiden hatte, monierte ein Verbraucher bei seinem Händler mangelhafte Bodenfliesen, von denen er aber zwei Drittel bereits verlegt hatte. Der Kunde verlangte neben dem Umtausch der Ware auch die Kosten für den Ausbau der Fliesen, die ein Gutachter mit rund 6 000 Euro veranschlagt hatte. Entgegen der bisherigen Auffassung deutscher Gerichte gab der EuGH dem Kunden Recht. Auch in einem zweiten Fall stellten sich die Richter auf die Seite des Kunden: Dieser hatte eine Spülmaschine beanstandet, die einen nicht behebbaren Mangel hatte. Er forderte nicht nur den Austausch des Geräts, sondern auch die Erstattung der erforderlichen Montagekosten. In beiden Fällen war der EuGH der Ansicht, dass die Händler die Kosten für Aus- und Wiedereinbau mangelhafter Ware nicht auf ihre Kunden abwälzen dürfen. Das gelte auch bei Kaufverträgen, in denen der Verkäufer den Einbau nicht vorgenommen hatte. Dieses Ergebnis sei auch gerecht, so der EuGH, da der Verkäufer den Hersteller oder seinen eigenen Verkäufer in Regress nehmen könne. Es sei aber möglich, die zu übernehmenden Kosten für den Aus- und Wiedereinbau auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2011, Seite 25

 
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