Telefon: +49 911 1335-1335

Neues Insolvenzrecht

Alle Beteiligten profitieren

Die neue Gesetzgebung eröffnet sowohl den insolventen Unternehmen als auch deren Gläubigern neue Möglichkeiten. Erleichtert wird die Sanierung von Betrieben, die in Schieflage geraten sind. Von Volker Böhm

Als der Bundesrat am 25. November 2011 das „Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) verabschiedete, wurde damit eines der größten Reformpakete in der Geschichte der Insolvenzordnung beschlossen. Ein in die Krise geratenes Unternehmen wie auch seine Gläubiger erhalten im Zuge des ESUG nun größere Planungssicherheit hinsichtlich des Ablaufs eines Insolvenzverfahrens. Zudem wurde Blockadepotenzial abgebaut: Die Möglichkeiten einzelner Gläubiger, wirtschaftlich sinnvolle Sanierungsversuche zu blockieren, wurden verringert.

Durch die Gesetzesreform sollen die frühzeitige Stellung von Insolvenzanträgen gefördert und die Aussichten auf eine erfolgreiche Restrukturierung des Unternehmens verbessert werden. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen drei zentrale Bereiche des Insolvenzverfahrens: das Insolvenzeröffnungsverfahren, das Insolvenzplanverfahren und die Eigenverwaltung. Künftig werden sowohl das insolvente Unternehmen als auch die Gläubiger in diesen Bereichen mehr Entscheidungs- und Handlungsspielraum haben.

Vorläufiger Gläubigerausschuss

Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Einführung eines sogenannten vorläufigen Gläubigerausschusses. Dieser wird vom Insolvenzgericht im Insolvenzeröffnungsverfahren – also während der meist dreimonatigen Phase zwischen der Stellung des Insolvenzantrages und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – bestellt und kann dann bereits in diesem frühen Stadium das Insolvenzverfahren maßgeblich mit lenken. Der vorläufige Gläubigerausschuss hat zum Beispiel nunmehr maßgeblichen Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters – eine Entscheidung, die früher ausschließlich beim Insolvenzgericht lag.

Insolvenzplan

Beim Insolvenzplanverfahren ist künftig auch der Eingriff in Anteilsrechte zulässig. Ein Insolvenzplanverfahren findet abweichend vom Regelinsolvenzverfahren statt, wenn ein Insolvenzplan vorgelegt wurde und damit der Erhalt des angeschlagenen Unternehmens das grundsätzliche Verfahrensziel ist und nicht dessen Abwicklung. Im Rahmen eines solchen Insolvenzplanverfahrens können in Zukunft Forderungen der Gläubiger in eine Beteiligung am Eigenkapital umwandelt werden. Die Gläubiger verfügen damit zum einen über die Möglichkeit, die Entscheidungen der Unternehmensführung zu beeinflussen, und zum anderen, am durch die Sanierung geschaffenen Mehrwert des Unternehmens beteiligt zu werden.

Debt-Equity-Swap

Attraktiver gemacht hat der Gesetzgeber auch den sogenannten Debt-Equity-Swap. Dabei handelt es sich um ein in den USA und in Großbritannien bereits etabliertes Restrukturierungsinstrument, das als bilanzielle Sanierungsmaßnahme aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise in den vergangenen Jahren auch in Deutschland an Bedeutung gewonnen hat. Der Debt-Equity-Swap ist eine Spielart der Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital. Er kann auf zwei Arten erfolgen: als Sachkapitalerhöhung oder als Share-Deal. Bei der Sachkapitalerhöhung wird zunächst das Kapital der Gesellschaft auf den tatsächlich noch vorhandenen Betrag des Eigenkapitals herabgesetzt, um anschließend eine effektive Kapitalerhöhung durchzuführen. Hierbei bringt der Gläubiger seine Forderung als Sacheinlage ein. Beim Share-Deal hingegen übertragen die Altgesellschafter bereits bestehende Gesellschaftsanteile auf den Forderungsinhaber, der im Gegenzug auf seine Forderung verzichtet. Diese Kapitalmaßnahmen bedurften bislang der Zustimmung bzw. Mitwirkung der Altgesellschafter, dies ist künftig nicht mehr erforderlich.

Der dritte und letzte Bereich der Änderungen betrifft die Eigenverwaltung. Dabei setzt das insolvente Unternehmen die Restrukturierung in Eigenregie um. Bislang führte die Eigenverwaltung ein Schattendasein in der Insolvenzpraxis. Die Ursachen hierfür sind nicht nur der mangelnde Wille der Verfahrensbeteiligten, mit dem anscheinend erfolglosen Unternehmen zusammenzuarbeiten, sondern sie lagen auch an einigen gesetzlichen Hürden. Mit der jetzt verabschiedeten Gesetzesänderung wurde hier Abhilfe geschaffen und die Eigenverwaltung attraktiver gemacht. Künftig besteht sogar ein Anspruch auf Anordnung der Eigenverwaltung, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig zustimmt. In Verbindung mit dem sogenannten Schutzschirmverfahren ergibt sich damit eine außerordentlich interessante Sanierungsmöglichkeit. In diesem Verfahren wird dem Krisenunternehmen künftig unter bestimmten Voraussetzungen ein dreimonatiger Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger eingeräumt. Das Management soll so die nötige Zeit haben, um einen Sanierungsplan zu erstellen.

Das ESUG wurde während seiner Entstehung überaus intensiv in der interessierten Öffentlichkeit diskutiert. Wirtschaftsverbände, insbesondere auch der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), haben sich aktiv in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und damit sinnvolle Verbesserungen an wesentlichen Stellen bewirkt. Im Ergebnis kann man mit dem jetzt vorliegenden Reformgesetz zufrieden sein. Die Möglichkeiten für Krisenunternehmen, das Insolvenzverfahren als Sanierungsinstrument zu nutzen, werden deutlich verbessert. Auf der anderen Seite werden aber auch die Interessen der Gläubiger gestärkt: Durch den vorläufigen Gläubigerausschuss erhalten sie in einer wesentlichen Phase des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit zur Einflussnahme.

Autor/in: Volker Böhm,ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und leitet die Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH in Nürnberg (vboehm@schubra.de)
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 02|2012, Seite 16

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick