Telefon: +49 911 1335-1335

Kulturförderung von Unternehmen

Was mindert die Steuer?

Aufwendungen für das Kultur-Sponsoring können vom Finanzamt als abzugsfähig anerkannt werden. Dafür müssen die fördernden Unternehmen jedoch einige grundlegende Regelungen beachten. Von Christian Günther

Unternehmen engagieren sich in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens, gerade im kulturellen Bereich ist die Förderung der Wirtschaft von großer Bedeutung. Die so zum Ausdruck gebrachte gesellschaftliche Verantwortung soll sich meist auch positiv auf das Geschäft auswirken. Damit das auch in steuerlicher Hinsicht gilt, ist das richtige Vorgehen beim Engagement entscheidend. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Art und Weise der Förderung.

Das Bundesfinanzministerium hat bereits 1998 einen Sponsoring-Erlass herausgegeben, in dem die ertragsteuerliche Behandlung von Maßnahmen der Förderung unabhängig vom gesponserten Bereich präzisiert wird. Aufwendungen zur Förderung von Personen, Gruppen und Organisationen können demnach entweder Betriebsausgaben, Spenden oder steuerlich nicht abziehbare Kosten sein. All dem zugrunde liegt unabhängig vom geförderten Bereich der Begriff des Sponsorings, das heißt die Unterstützung gesellschaftspolitisch bedeutender Bereiche mittels Geld und geldwerter Vorteile durch Unternehmen.

Betriebsausgaben sind voll abziehbar

Betriebsausgaben mindern den steuerlichen Gewinn grundsätzlich voll. Damit sie auch im Rahmen der Kulturförderung als betrieblich veranlasst gelten, ist jedoch auf Folgendes zu achten: Der Unternehmer muss mit dem Sponsoring wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstreben, die insbesondere in der Sicherung und Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können beziehungsweise Werbung für seine Produkte darstellen. Vergleichbar der klassischen Werbung sind damit vor allem werbewirksame Produkthinweise, die öffentlichkeitswirksame Namens- oder Logo-Darstellung, die Berichterstattung in den Medien im Zusammenhang mit dem kulturellen Ereignis oder das Auftreten von Sponsor und Gesponserten bei gemeinsamen Veranstaltungen gemeint. Aber nicht nur reine Marketing-Maßnahmen fallen darunter. Letztlich entscheidend ist der betriebliche Nutzen des Engagements. Steht ihm eine nicht unbedingt gleichwertige, aber angemessene Gegenleistung des Gesponserten gegenüber, ist die volle Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe gewährleistet. Ein krasses Missverhältnis zwischen der Förderung und dem damit bezweckten wirtschaftlichen Vorteil gefährdet dagegen die Anerkennung als Betriebsausgabe. Ebenfalls sollte beachtet werden, dass es zu keiner Verwechslung zwischen den privaten Fördermotiven des Unternehmers mit denjenigen des Unternehmens kommt.

Höchstgrenzen für den Abzug

Spenden unterscheiden sich als Sonderausgaben von Betriebsausgaben in mehreren Punkten: Zunächst ist bereits eine Gegenleistung entbehrlich, da Spenden unentgeltlich erfolgen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang muss hier ausscheiden. Des Weiteren beschränkt § 10b Einkommensteuergesetz ihre maximale Höhe pro Jahr. Maßgebend hierfür sind Unternehmenseinkünfte und -umsatz sowie aufgewendete Löhne und Gehälter. Außerdem sind nur freiwillig oder aufgrund freiwillig eingegangener Rechtspflicht geleistete Ausgaben für förderungswürdige Zwecke abzugsfähig. Deshalb können auch nur gemeinnützig anerkannte Einrichtungen die notwendigen Nachweise zur Vorlage beim Finanzamt ausstellen. Es lohnt sich aufgrund dieser Beschränkungen daher, über ein Engagement im Wege der Betriebsausgabe nachzudenken.

Nichtabziehbare Kosten der Förderung

Ein Aufwand zur Kulturförderung, der weder eine Betriebsausgabe noch eine Spende darstellt, fällt in die Kategorie der privat veranlassten Aufwendungen. Als allgemeine Kosten der Lebensführung sind sie betrieblich nicht steuerlich abzugsfähig. Bei Kapitalgesellschaften kann es sich dabei um nicht steuermindernde verdeckte Gewinnausschüttungen handeln, wenn Gesellschafter durch sie begünstigt werden. Eine Begünstigung in diesem Sinne können auch ersparte Aufwendungen sein. Das betrifft etwa Unternehmer, die diese Mittel der Körperschaft für ihre Aktivitäten als Mäzen einsetzen.

Umsatzsteuer nicht vergessen

Sind mit der Förderung Gegenleistungen verbunden, so sollte der Geförderte – sofern er dazu berechtigt ist – für diese eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ausstellen. Damit kann der Sponsor diesen Teil seiner Leistung als Vorsteuer abziehen. Sachleistungen sind in diesem Zusammenhang mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Ist das nicht möglich, kann der Wert auch geschätzt werden. Auch hier sind extreme Unterschiede zwischen Leistung und Gegenleistung zu vermeiden.

Autor/in: Christian Günther, ist Redakteur bei der anwalt.de services AG in Nürnberg (www.anwalt.de, www.steuerberater.net).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 05|2012, Seite 26

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick