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Abfallwirtschaft

Auf dem Weg zum Kreislauf

Ressourceneffizienz, Rechtssicherheit und Bürgernähe: Das sind drei Ziele, die das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz verfolgt, das am 1. Juni 2012 in Kraft getreten ist.

Angestrebt wird ein Ausgleich zwischen den Interessen der kommunalen und privaten Entsorgungswirtschaft. Das neue Abfallrecht sei ein bedeutsamer Schritt auf dem Weg zu einer echten Kreislaufwirtschaft, in die Bürger, Kommunen und private Entsorger eingebunden sind, so Dr.-Ing. Robert Schmidt, Leiter des IHK-Geschäftsbereichs Innovation | Umwelt.

Die Ziele des Gesetzes kommen in seinem etwas komplizierten, vollständigen Namen zum Ausdruck: Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz, KrWG). Mit ihm wird die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates umgesetzt. Bislang galt das sogenannte Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrWAbfG), das vor zwei Jahrzehnten lediglich Abfallgesetz hieß. Mit der Namensänderung wird deutlich, wo der Fokus des neuen Gesetzes liegt: im verstärkten Schließen von Materialkreisläufen.

Wichtige Neuerungen sind:

  • Definition von Nebenprodukten (§ 4 KrWG)
  • Ende der Abfalleigenschaft (§ 5 KrWG)
  • fünfstufige Abfallhierarchie (§ 6 KrWG)
  • Rangfolge und Hochwertigkeit von Verwertungsverfahren (§ 8 KrWG)
  • Vermischungsverbot (§ 9 KrWG)
  • Überlassungspflichten und
  • Abfallvermeidungsprogramme

Exemplarisch sei die fünfstufige Abfallhierarchie herausgegriffen, die die Maßnahmen der Abfallvermeidung und der Abfallbewirtschaftung in die folgende Reihenfolge bringt:

  1. Vermeidung
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
  3. Recycling
  4. Sonstige Verwertung (energetisch, Verfüllung)
  5. Beseitigung

Bis zum Jahr 2020 sollen 65 Prozent aller Siedlungsabfälle recycelt und 70 Prozent aller Bau- und Abbruchabfälle stofflich verwertet werden. Die Pflichten der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer orientieren sich deshalb künftig konsequent am Vorrang der Vermeidung und des Recyclings. Mit der Pflicht zur getrennten Sammlung von Bioabfällen sowie von Papier-, Kunststoff- und Glasabfällen ab dem Jahr 2015 schafft das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz die maßgebliche Voraussetzung für weiter steigende Recyclingquoten.

Der gefundene Ausgleich zwischen öffentlicher und privater Entsorgungswirtschaft trägt nach offizieller Einschätzung aus dem Umweltbundesamt auch den Vorgaben des EU-Wettbewerbsrechts Rechnung. Wenn die Kommune die Wertstoffe der Haushalte selbst effizient erfasst und hochwertig verwertet, soll sie durch gewerbliche Sammlungen nicht daran gehindert werden. Wenn sie dieses Angebot nicht machen kann oder will, kann sie ein besseres Angebot des gewerblichen Sammlers an die Haushalte nicht verhindern.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 07|2012, Seite 41

 
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