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Grenzüberschreitende Lieferungen

Auch andere Nachweise erlaubt

Steuerfreie Lieferungen zwischen EU-Ländern sollen künftig nicht nur durch die Gelangensbestätigung nachgewiesen werden können. Auch andere Dokumente sollen anerkannt werden.

Die Wirtschaft hat erfolgreich gegen praxisferne Vorschriften protestiert, mit denen die Steuerfreiheit von Lieferungen innerhalb der Europäischen Union nachgewiesen wird: Das Bundesfinanzministerium hat nun einen neuen Entwurf für die Nachweisvorschriften vorgelegt, der sich auf die besonders umstrittene Gelangensbestätigung bezieht. Die entsprechende Verordnung soll zum 1. Juli 2013 in Kraft treten. Es wird weiter bis dahin nicht beanstandet, wenn die bislang bekannten Nachweise noch verwendet werden. Die wichtigsten Eckpunkte:

Gelangensbestätigung

  • Die Gelangensbestätigung bleibt erhalten, sie ist jedoch nicht mehr die einzige Nachweismöglichkeit.
  • Die Spediteure sollen nicht mehr damit belastet werden, die Bestätigung beim Empfänger einzuholen.
  • Sofern das Unternehmen mit der Gelangensbestätigung arbeitet, kann diese in jeder Form erbracht werden, die die erforderlichen Angaben enthält.
  • Sie kann aus mehreren Dokumenten bestehen.
  • Eine elektronische Übermittlung ohne Unterschrift soll möglich sein, wenn erkennbar ist, dass sie aus dem Verfügungsbereich des Abnehmers bzw. Beauftragten stammt.
  • Für das Ankunftsdatum genügt die Monatsangabe.
  • Möglich sind auch Sammelbestätigungen für alle Lieferungen eines Quartals.
  • Beim Reihengeschäft kann sowohl der Abnehmer als auch der Endempfänger die Bestätigung abgeben.

Alternative Nachweise

Folgende Alternativen zur Gelangensbestätigung sollen in Zukunft gleichberechtigt möglich sein:

  • Frachtbrief
  • Bei Kurierdiensten: Schriftliche oder elektronische Auftragserteilung sowie Tracking and Tracing-Protokoll (Sendungsprotokoll), das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist.
  • Empfangsbestätigung des Postdienstleisters und Zahlungsnachweis
  • Handelsüblicher Beleg, insbesondere Spediteurbescheinigung

Die Spediteurbescheinigung muss jetzt allerdings – jedenfalls soweit der Spediteur vom Lieferer beauftragt wird – die erfolgte, nicht nur die beabsichtigte Verbringung bestätigen. Wenn der Spediteur vom Abnehmer beauftragt wird, soll die Bestätigung der beabsichtigten Verbringung genügen, wenn parallel die Bezahlung des Liefergegenstands nachgewiesen wird (§ 17a Abs.3 Nr.3 Entwurf Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung UStDV-E). Neu ist, dass auch die Spediteurbescheinigung elektronisch übermittelt werden kann (geregelt im neuen § 17 Abs.3 Nr.1 b UStDV-E).

Weitere Informationen sowie der Entwurf der neuen Umsatzsteuerdurchführungsverordnung können über die IHK-Homepage www.ihk-nuernberg.de/umsatzsteuer abgerufen werden.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2012, Seite 32

 
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